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Výnosy podkomise Tátorské z 26. čna 1789 o úpravě daní a dávek. 205
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glichene Ablósung, sondern bloss die übrigen müssigen Beiträge, welche unter verschiedenen
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Benennungen (wenn man gleich denselben so, wie in Bohmen, den unichten Namen eines Ze-
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hends beigelegt hätte) nach der in einzelnen Orten üblichen Beobachtung zum Unterhalt der
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Seelsorger, oder pro actibus ministerialibus annoch abgereichet werden. [Viz natfzeni z 19.
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kv. 1789 $ 1.] — Bei der Finrechnung des ordentlichen, an den Seelsorger bisher entrichteten
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Zehends in den Concretalbetrag der künftigen hóchsten Urbarialschuldigkeit wird derjenige Geld-
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betrag angenommen, welchen sie Seelsorger bei der letzten Fassion angegeben haben; wenn
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daher dieser Betrag, in so fern derselbe auf die einzelne Individuen, welche den Zehend ent-
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richten, ausgeschlagen wird, nach dem Verhiltoiss, in welchem diese Schuldigkeit an den
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Seelsorger mit den übrigen ÜUrbarialschuldigkeiten, welche an die Obrigkeit entrichtet werden,
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diejenige Summe übersteiget, welche für jede Grundkategorie als das hóchste anzunehmen
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ist: so muss der Zehend in eben diesem Verhältnisse vermindert werden, und den diesfilligen
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Verlust der Seelsorger als Zeheudherr tragen. Uebrigens sind die zur Berechnung der Steuer
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angenommenen Kórnerpreise auch zur Berechnung der Zehendschuldigkeiten anzuwenden.
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12. [Pfestávají ted] auch bei Sterb- und Besitzveránderungsfállen die bis itzt üblich
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gewesen Pfundgelder, Protokollsgefálle, Kanzleitaxen und dergleichen Gebühren nicht mehr
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verlangt werden können. [Naïfzenf z 19. kv. 1789 8 2.]
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13. [Na statcich, kde] Robotabolitionssystem eingeführt ist, an Orten, wo nach den
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Frohnablôsungskontrakten auf die Unterthanen mehr ausfällt, als dasjenige, was in dem Pa-
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tent $ 10. als das hóchste für jede Grundkategorie ausgemessen ist, hóren diese Kontrakten
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von selbsten auf, und muss in jedem Falle innerliche Ausgleichung zwischen Unterthanen nach
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dem Verhültniss des Rustikalgrundbesitzers getroffen werden.
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25. Von jenen Hutweiden und Waldungen, welche ganzen Gemeinden gehüren.., von
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welchen bisher an die Obrigkeit nichts entrichtet worden, sind auch künfüg von allen Pri-
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stationen frei zu lassen; [ze kterych prece šly dávky k vrchnosti, s těmi se nyní naloží jako
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21. In Ansehen der Dominikalhutweiden und Waldungen, auf welchen die Unterthanen
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Genuss der Mitweide, der Holzung, des Klaubholzes, Laubbrechens, Mooshauens, der Eichel-
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und Waldweide und dergleichen bisher ausgeübt haben ..., haben die Unterthanen für diesen
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Genuss, welcher ihnen als unentbehrlich nicht entzogen werden kann, — es wäre denn, dass
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er bloss precarie von der Obrigkeit gestattet wurden sei, — wenn sonst dafür etwas Aus-
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drückliches insbesondere nicht pactiret worden, (welches auf diesen Fall ausser dem in dem
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$ 10. als das Hóchste ausgemessenen Urbarialprocenten, weil es die Unterthanen titulo lucra-
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tivo geniessen, zu entrichten wäre), der Obrigkeit gleichfalls nichts zu prástiren; jedoch sind
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sie schuldig, nach Mass ihres Genusses der Obrigkeit einen angemessenen Beitrag zur landes-
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fürstlichen Steuer für diese Waldungen und Hutweiden zu leisten, weil diese Grundstücke
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dermalen von den Obrigkeiten durchaus versteuert werden müssen. Es ist endlich hóchst er-
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wünschlich, uud es werden zufolge hóchsten Befehles die Obrigkeiten hiemit aufgemuntert,
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dass dieselben in Fällen, wo den Unterthanen und Gemeinden die wnentgeltliche Holzung
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zustehet, eine zu ihrer unentbehrlichen Notlidurft zureichende Strecke an Waldungen und Hut-
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weiden gegen Uebermachen der ganzen darauf fallenden "Steuer, und gegen der Verbindlich-
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keit als ihr Eigenthum auf immer legaliter abtreten móchten, dass die Unterthanen in den
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Waldungen nach Vorschrift der Waldordnung ohne obrigkeitliche Anweisung nie eigenes
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Holz eigenmächtig zu füllen befugt seien, und die Obrigkeiten das unterthinige Waldzeichen
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