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Z roku 1789, 19. kv.—25. čna. 203
dass diese einzig und allein zur Dotirung der Untertbanen gewidmeten Rustikalgründe von
den Obrigkeiten auf keine Weise, den Fall der Vertauschung unter den gesetzlichen Vor-
schriften lediglich ausgenommen, an sich gebracht werden kónnen. Hoflekret vom 25. Mai
(1789). |
V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 588 č. 1013. — *) Prohibita generalia jsou zmínéna v AC.
XXIV. 033.
673.
1789, 25. června. Stanoví se dědická posloupnost na selských statcích,
když držitel zemře bez testamentu a bez potomků, ale jsou na živě jeho rodiče nebo
jejich potomci.
Nachdem in den bisher erlassenen Gesetzen und Anordnungen bestimmet worden ist,
wie aus der Verlassenschaft eines ohne letztwillire Anordnung verstorbenen Landmannes dessen
Bauerngut an Sóhne oder Tóchter übertragen werde, so wird nun auch die Vorsehung getroffen,
an wen in dem Falle, dass der Erblasser keine Nachkommenschaft hat, und daher dessen El-
tern und derselben Nachkommen in seine Erbschaft eintreten, das darunter begriffene Bauern-
gut zu gelangen habe.
§ 1. Wenn ein in dem Desitze eines Bauernguts befindlicher Unterthan, er mag gross-
jührig oder minderjührig sein, ohne letztwillige Anordnung stirbt, und keine Kinder hinter-
lässt, wird das Bauerngut an seinen Vater, wenn solcher noch lebt, uud würe er schon ver-
storben, an dieses Vaters ültesten noch lebenden Sohn, und wofern keiuer vorhanden wàre, an
die älteste Tochter übertragen. Wäre weder Sohn noch Tochter mehr am Leben, wird das
Bauerngut dem ältesten Enkel aus dem ältesten der Söhne, oder in deren Ermangelung aus
der Tochter, zugetheilet. Hinterliesse aber der ohne Kinder und letztwillige Anordnung ver-
storbene Besitzer eines Bauerngutes weder einen Vater, noch eine Nachkommenschaft von
demselben, doch aber eine Mutter, so erhält diese, als alleinige rechtmässige Erbin, auch den
Besitz des Bauerngutes.
82. In allen diesen Füllen tritt der Erbe das Bauerngut mit allen den Begünstigungen
an, welche für den Fall, dass solches an ein leibliches Kind übergeht, festgesetzt sind; doch
immer auch unter der Bedingung, dass er den ebenfalls vorhandenen gesetzmàássigen Miterben
ihre Erbsantheile mit barem Gelde fristenweis abtrage.
$ 3. Weun jedoch weder Vater, noch jemand von dessen Nachkommenschaft, imgleichen
auch die Mutter nicht mehr am Leben wäre, und daher die ganze Erbschaft auf die Nach-
kommen von der Mutter Seite fiele, dann verliert alles, was in den Gesetzen wegen Zuthei-
lung des Bauernguts an eine einzige Person, und zur besonderen Begünstigung des Ueber-
nehmers angeordnet ist, seine Wirkung und Anwendung. Patent vom 25. Juni (1789).
V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 603 č. 1044.
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