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[1]
Z roku 1789, 19. kv.—25. čna. 203

[2]
dass diese einzig und allein zur Dotirung der Untertbanen gewidmeten Rustikalgründe von
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den Obrigkeiten auf keine Weise, den Fall der Vertauschung unter den gesetzlichen Vor-
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schriften lediglich ausgenommen, an sich gebracht werden kónnen. Hoflekret vom 25. Mai
[5]
(1789). |

[6]
V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 588 č. 1013. *) Prohibita generalia jsou zmínéna v AC.
[7]
XXIV. 033.

[8]
673.

[9]
1789, 25. června. Stanoví se dědická posloupnost na selských statcích,
[10]
když držitel zemře bez testamentu a bez potomků, ale jsou na živě jeho rodiče nebo
[11]
jejich potomci.

[12]
Nachdem in den bisher erlassenen Gesetzen und Anordnungen bestimmet worden ist,
[13]
wie aus der Verlassenschaft eines ohne letztwillire Anordnung verstorbenen Landmannes dessen
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Bauerngut an Sóhne oder Tóchter übertragen werde, so wird nun auch die Vorsehung getroffen,
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an wen in dem Falle, dass der Erblasser keine Nachkommenschaft hat, und daher dessen El-
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tern und derselben Nachkommen in seine Erbschaft eintreten, das darunter begriffene Bauern-
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gut zu gelangen habe.

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§ 1. Wenn ein in dem Desitze eines Bauernguts befindlicher Unterthan, er mag gross-
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jührig oder minderjührig sein, ohne letztwillige Anordnung stirbt, und keine Kinder hinter-
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lässt, wird das Bauerngut an seinen Vater, wenn solcher noch lebt, uud würe er schon ver-
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storben, an dieses Vaters ültesten noch lebenden Sohn, und wofern keiuer vorhanden wàre, an
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die älteste Tochter übertragen. Wäre weder Sohn noch Tochter mehr am Leben, wird das
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Bauerngut dem ältesten Enkel aus dem ältesten der Söhne, oder in deren Ermangelung aus
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der Tochter, zugetheilet. Hinterliesse aber der ohne Kinder und letztwillige Anordnung ver-
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storbene Besitzer eines Bauerngutes weder einen Vater, noch eine Nachkommenschaft von
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demselben, doch aber eine Mutter, so erhält diese, als alleinige rechtmässige Erbin, auch den
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Besitz des Bauerngutes.

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82. In allen diesen Füllen tritt der Erbe das Bauerngut mit allen den Begünstigungen
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an, welche für den Fall, dass solches an ein leibliches Kind übergeht, festgesetzt sind; doch
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immer auch unter der Bedingung, dass er den ebenfalls vorhandenen gesetzmàássigen Miterben
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ihre Erbsantheile mit barem Gelde fristenweis abtrage.

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$ 3. Weun jedoch weder Vater, noch jemand von dessen Nachkommenschaft, imgleichen
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auch die Mutter nicht mehr am Leben wäre, und daher die ganze Erbschaft auf die Nach-
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kommen von der Mutter Seite fiele, dann verliert alles, was in den Gesetzen wegen Zuthei-
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lung des Bauernguts an eine einzige Person, und zur besonderen Begünstigung des Ueber-
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nehmers angeordnet ist, seine Wirkung und Anwendung. Patent vom 25. Juni (1789).

[37]
V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 603 č. 1044.

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