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Z roku 1789, 2. bř.: O výběrčích pozemkové daně Josefinské. 195
e) ein jedes Dorf seinen Dorfrichter nach Maass der grósseren oder minderen Be-
mühung selbst belohnen, und zur Belohnung desjenigen Gemeinderichters, an den es in Steuer-
sachen angewiesen ist, nur insoweit beitragen solle, als diesem Gemeinderichter für die Be-
sorgung des Steuerwesens mehrere Dórfer eine mehrere, jedoch nicht 24 fl. übersteigende Be-
lohnung zuerkennt wird.
Hieraus erhellet von selbsten, dass sich dasjenige, was zur Bestreitung der Belohnung
aller dieser Dorf- und Gemeinrichter auf den Steuergulden anzuschlagen sei, vor der Hand
nicht bestimmen lasse, sondern das Gubernium hat siimmtlichen Kreisiuntern aufzutragen, dass
dieselben unter Leitung der Unterkommissionen, welche eines gleichen durch die Oberkommission
belebret worden sind, — mit genauer Beobachtung des Unterschiedes zwischen den Gemeind- und
Dorfrichtern, nämlich derjenigen, ") die nebst den publiken Geschàáften ihres Dorfes noch das
Steuerwesen von melreren ihuen zugetheilten Dórfern zu besorgen haben werden, und die-
jenigen,*) die mit dem Steuerwesen gar nichts zu thun, sondern nur lediglich die publiken
Geschäfte zu besorgen haben, dann mit Rücksicht auf die Zahl und Entlegenheit der zugetheilten
Dórfer überhaupt, und der grósseren oder kleineren Zahl der Hausnummern eines jeden Dorfes ins-
besondere, und der nähern oder weitern Entfernung derselben von dem Amtsorte, — zu bestimmen
hätten, was ein jedes Dorf für seinen Dorfrichter an jáhrlicher Belohnung, die nicht weniger
als 10 fl., und nicht hóher als 24 fl. sein darf, zu entrichten, dann für den Gemeinderichter,
an welchen jedes Dorf mit dem Steuerwesen angewiesen ist, nach Billigkeit beizutragen habe.
*) Čti: denjenigen.
Aus den sämmtlichen Eiogaben ist sodann nach vorheriger Prüfung, ob überall ein
gehöriges Ebenmaass beobachtet worden, von der Duchhalterei ein Totale zu verfassen, und
darin spezifisch zu bestimmen, wieviel ein jeder Gemeind- oder Dorfrichter an jàhrlicher De.
lohnung zwischen 10 bis 24 fl. zu empfangen habe, und was für ein Betrag für jede Dorfs-
gemeinde auf den Steuergulden jihrlich ausfalle; welche theils Orten nothwendigerweise etwas
höher, theils Orten aber wieder etwas niedriger ausfallende Beiträge von der Obrigkeit sowohl,
als von den kontribuirenden Unterthanen nach ihren Steuergulden gleich beizutragen sind.
Dieser Betrag ist dureh den Steuereinnehmer von jedem Dorfe mit der Steuer -zugleich ein-
zuheben, und dem Richter viertel- oder halbjihrig gegen Quittung auszuzahlen, uud in der
Steuerrechnung ordentlich zu verraiten.
Es ist demnach die Zustandbringung des erwähnten Totalis môglichst zu beschleinigen,
und wenn dasselbe nach den angeführten Grundsätzen einmal vollkommen adjustirt und in
Evidenz gebracht sein wird, hat es von 1. November 1789 als eine bestimmte Zinosur, von
welcher nicht abgewichen werden darf, auf immer zu bestehen.
Sollte aber die Obrigkeit der Bemühungen des Richters zu ihren eigenen Geschäften
oder zu irgend einigen Privatdiensten sich gebrauchen, in solchen Fällen muss sich zwischen
der Obrigkeit und dem betreflenden Richter wegen der Belohnung insbesondere freiwillig,
folglich mit Beseitigung alles Zwanges, einverstanden werden; und in Parteisachen ist der
Richter für seine Bemühung und Versaumniss nach der Gerichts- und adelichen Richteramtstax-
ordnung zu belohnen. Hofdekret vom 2. Mirz (1789).
Tisténo zde podle Rothovy sbírky zákonů Josefových Ill. str. 513—517 é. 901. — První dodavek
k tomuto dv. dekretu vyšel v guberniálním nařízení z 9. dubna 1789, kteréž zde najde se otištěno v poznámce
ke dvorskému dekretu z 15. září 1789.