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Z roku 1789, 2. bř.: O výběrčích pozemkové daně Josefinské. 195
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e) ein jedes Dorf seinen Dorfrichter nach Maass der grósseren oder minderen Be-
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mühung selbst belohnen, und zur Belohnung desjenigen Gemeinderichters, an den es in Steuer-
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sachen angewiesen ist, nur insoweit beitragen solle, als diesem Gemeinderichter für die Be-
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sorgung des Steuerwesens mehrere Dórfer eine mehrere, jedoch nicht 24 fl. übersteigende Be-
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Hieraus erhellet von selbsten, dass sich dasjenige, was zur Bestreitung der Belohnung
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aller dieser Dorf- und Gemeinrichter auf den Steuergulden anzuschlagen sei, vor der Hand
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nicht bestimmen lasse, sondern das Gubernium hat siimmtlichen Kreisiuntern aufzutragen, dass
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dieselben unter Leitung der Unterkommissionen, welche eines gleichen durch die Oberkommission
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belebret worden sind, — mit genauer Beobachtung des Unterschiedes zwischen den Gemeind- und
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Dorfrichtern, nämlich derjenigen, ") die nebst den publiken Geschàáften ihres Dorfes noch das
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Steuerwesen von melreren ihuen zugetheilten Dórfern zu besorgen haben werden, und die-
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jenigen,*) die mit dem Steuerwesen gar nichts zu thun, sondern nur lediglich die publiken
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Geschäfte zu besorgen haben, dann mit Rücksicht auf die Zahl und Entlegenheit der zugetheilten
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Dórfer überhaupt, und der grósseren oder kleineren Zahl der Hausnummern eines jeden Dorfes ins-
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besondere, und der nähern oder weitern Entfernung derselben von dem Amtsorte, — zu bestimmen
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hätten, was ein jedes Dorf für seinen Dorfrichter an jáhrlicher Belohnung, die nicht weniger
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als 10 fl., und nicht hóher als 24 fl. sein darf, zu entrichten, dann für den Gemeinderichter,
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an welchen jedes Dorf mit dem Steuerwesen angewiesen ist, nach Billigkeit beizutragen habe.
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Aus den sämmtlichen Eiogaben ist sodann nach vorheriger Prüfung, ob überall ein
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gehöriges Ebenmaass beobachtet worden, von der Duchhalterei ein Totale zu verfassen, und
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darin spezifisch zu bestimmen, wieviel ein jeder Gemeind- oder Dorfrichter an jàhrlicher De.
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lohnung zwischen 10 bis 24 fl. zu empfangen habe, und was für ein Betrag für jede Dorfs-
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gemeinde auf den Steuergulden jihrlich ausfalle; welche theils Orten nothwendigerweise etwas
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höher, theils Orten aber wieder etwas niedriger ausfallende Beiträge von der Obrigkeit sowohl,
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als von den kontribuirenden Unterthanen nach ihren Steuergulden gleich beizutragen sind.
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Dieser Betrag ist dureh den Steuereinnehmer von jedem Dorfe mit der Steuer -zugleich ein-
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zuheben, und dem Richter viertel- oder halbjihrig gegen Quittung auszuzahlen, uud in der
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Steuerrechnung ordentlich zu verraiten.
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Es ist demnach die Zustandbringung des erwähnten Totalis môglichst zu beschleinigen,
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und wenn dasselbe nach den angeführten Grundsätzen einmal vollkommen adjustirt und in
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Evidenz gebracht sein wird, hat es von 1. November 1789 als eine bestimmte Zinosur, von
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welcher nicht abgewichen werden darf, auf immer zu bestehen.
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Sollte aber die Obrigkeit der Bemühungen des Richters zu ihren eigenen Geschäften
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oder zu irgend einigen Privatdiensten sich gebrauchen, in solchen Fällen muss sich zwischen
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der Obrigkeit und dem betreflenden Richter wegen der Belohnung insbesondere freiwillig,
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folglich mit Beseitigung alles Zwanges, einverstanden werden; und in Parteisachen ist der
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Richter für seine Bemühung und Versaumniss nach der Gerichts- und adelichen Richteramtstax-
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ordnung zu belohnen. Hofdekret vom 2. Mirz (1789).
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[42] |
Tisténo zde podle Rothovy sbírky zákonů Josefových Ill. str. 513—517 é. 901. — První dodavek
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[43] |
k tomuto dv. dekretu vyšel v guberniálním nařízení z 9. dubna 1789, kteréž zde najde se otištěno v poznámce
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[44] |
ke dvorskému dekretu z 15. září 1789.
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