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20 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
ordnung behandelt werden müssen: um also für derlei Fälle das Erforderliche zu
verfügen, so verstehet sich von selbst, dass auch in Betreff dieser Klagen und Be-
schwerden die Kreisämter auf gleiche Art fürzugehen, nach vollkommen aufgeklärter
Sache ein gütliches Abkommen zu versuchen, bei dessen Nichterreichung aber das
zu Stand gebrachte Protokoll binnen den nächsten $8 Tügen an den in der llauptstadt
eines jeden Landes aufgestellten Unterthansadvokaten gegen Recepisse zur Amts-
handlung einzusenden, und beede Theile hievon unter cinem zu verständigen haben.
&. 33. Beineben hat das Kreisamt auch für den Fall, dass entweder gar
kein. obrigkeitlicher Bescheid ertheilet worden, oder dass das Kreisamt den ertlieilten
für den Unterthan allzu beschwerlieh erachtete, mit Rücksicht auf den vor der
angemeldeten Beschwerde bestandencn Besitzstand cin solches Provisorium zu treffen,
damit keinem Theile bis zum rechtlichen Austrage der Sache cin unwiederbringlicher
Schaden. zugehe.
$ 94. Findet der Unterthansadvokat in dem eingesendeten Protokoll den
Gegenstand der Strittsache zur Einreichung ordentlicher Klage noch nicht hinlänglich
erörtert, oder die Besprechung mit dem Unterthan selbst unumginglich nóthig ; so
hat er sich zu Überkommung der diessfälligen Nachtrüge, oder zu Anweisung des
Unterthans zur persönlichen Besprechung unmittelbar an das Kreisamt zu verwenden,
welches ihm die Nachträge mit möglichster Beförderung zu verschaffen, oder den
Unterthan selbst zuzuweisen hat.
$ 35. Ist dagegen in dem eingesendeten Protokoll alles erschôpľet, so hat der
Unterthansadvokat längstens binnen 8 Tägen nach erhaltenem kreisämtlichen Proto-
koll bei der Gerichtsbehörde seine Klage nach Vorschrift der allgemeinen Gerichts-
ordnung einzureichen; und ist über derlei Klagen so, wie über jede andere Klage,
der Ordnung nach zu verfahren. Finde aber der Unterthansadvokat die Klage des
Unterthans ganz ohne Grund, so solle er die Ursachen, warum er zu klagen sich
nicht getraue, der Landesstelle anzeigen; diese hat den Fiscum darüber zu ver-
nehmen, und wenn derselbe nebst der Landesstelle die Klage ganz unbillig fanden,
solches dem Unterthan zu erkennen zu geben, diesem aber frei zu lassen, sich
wegen dieser Abweisung an die Hofstelle verwenden zu mögen.
§ 36. Der Unterthansadvokat hat zwar den Unterthan der erfolgten Erkenut-
nissen durch das Kreisamt verständigen zu lassen; doch hat er, solang noch ein
weiterer Rekurs nach Vorschrift der Gerichtsordnung offen stehet, sclben ohne An-
frage bei dem Unterthan gleich von selbst zu ergreifen, und auf die zu Prosequirung
des Rekurses bestimmte Frist den Bedacht zu nehmen; zugleich aber immer den
Unterthan zu befragen: ob er mit der erfolgten Erkenntniss sich befriedige, oder
aber die Sache durch weitern Rekurs zu betreiben finde; wo dann der Unterthan
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