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20 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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ordnung behandelt werden müssen: um also für derlei Fälle das Erforderliche zu
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verfügen, so verstehet sich von selbst, dass auch in Betreff dieser Klagen und Be-
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schwerden die Kreisämter auf gleiche Art fürzugehen, nach vollkommen aufgeklärter
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Sache ein gütliches Abkommen zu versuchen, bei dessen Nichterreichung aber das
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zu Stand gebrachte Protokoll binnen den nächsten $8 Tügen an den in der llauptstadt
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eines jeden Landes aufgestellten Unterthansadvokaten gegen Recepisse zur Amts-
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handlung einzusenden, und beede Theile hievon unter cinem zu verständigen haben.
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&. 33. Beineben hat das Kreisamt auch für den Fall, dass entweder gar
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kein. obrigkeitlicher Bescheid ertheilet worden, oder dass das Kreisamt den ertlieilten
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für den Unterthan allzu beschwerlieh erachtete, mit Rücksicht auf den vor der
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angemeldeten Beschwerde bestandencn Besitzstand cin solches Provisorium zu treffen,
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damit keinem Theile bis zum rechtlichen Austrage der Sache cin unwiederbringlicher
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$ 94. Findet der Unterthansadvokat in dem eingesendeten Protokoll den
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Gegenstand der Strittsache zur Einreichung ordentlicher Klage noch nicht hinlänglich
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erörtert, oder die Besprechung mit dem Unterthan selbst unumginglich nóthig ; so
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hat er sich zu Überkommung der diessfälligen Nachtrüge, oder zu Anweisung des
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Unterthans zur persönlichen Besprechung unmittelbar an das Kreisamt zu verwenden,
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welches ihm die Nachträge mit möglichster Beförderung zu verschaffen, oder den
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Unterthan selbst zuzuweisen hat.
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$ 35. Ist dagegen in dem eingesendeten Protokoll alles erschôpľet, so hat der
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Unterthansadvokat längstens binnen 8 Tägen nach erhaltenem kreisämtlichen Proto-
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koll bei der Gerichtsbehörde seine Klage nach Vorschrift der allgemeinen Gerichts-
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ordnung einzureichen; und ist über derlei Klagen so, wie über jede andere Klage,
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der Ordnung nach zu verfahren. Finde aber der Unterthansadvokat die Klage des
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Unterthans ganz ohne Grund, so solle er die Ursachen, warum er zu klagen sich
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nicht getraue, der Landesstelle anzeigen; diese hat den Fiscum darüber zu ver-
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nehmen, und wenn derselbe nebst der Landesstelle die Klage ganz unbillig fanden,
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solches dem Unterthan zu erkennen zu geben, diesem aber frei zu lassen, sich
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wegen dieser Abweisung an die Hofstelle verwenden zu mögen.
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§ 36. Der Unterthansadvokat hat zwar den Unterthan der erfolgten Erkenut-
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nissen durch das Kreisamt verständigen zu lassen; doch hat er, solang noch ein
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weiterer Rekurs nach Vorschrift der Gerichtsordnung offen stehet, sclben ohne An-
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frage bei dem Unterthan gleich von selbst zu ergreifen, und auf die zu Prosequirung
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des Rekurses bestimmte Frist den Bedacht zu nehmen; zugleich aber immer den
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Unterthan zu befragen: ob er mit der erfolgten Erkenntniss sich befriedige, oder
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aber die Sache durch weitern Rekurs zu betreiben finde; wo dann der Unterthan
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