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Patent berničný a urbariální z 10. ún. 1789. 187
Adels und der Geistlichkeit*) gezahlet worden, und des Ertrages der im vorhergehenden
$ erwühnten Zwischenmàute, hat künftig einzig und allein als Grundsteuer auf Grund
und Boden zu ruhen.
2) Rozumí se všechna daň z domů, i ze selských ; viz níže 26. června 1789 kus 3.
Bei diesem Gegenstande der Belegung würde es wider die Billigkeit und un-
verkennbaren besseren Grundsätze streiten, auf Stand und Kigenschaft des Besitzers
Rücksicht zu tragen, und nach denselben einen Unterschied einzuführen oder bei-
zubehalten: daher hierin cine durchgängige (ileichheit zu bcobachten ist. Dagegen
werden die Urbarialeinkünfte der Obrigkeiten und die Gewerbe frei gelassen werden.
8 4. Die übrigen, neben der Kontribution bestandenen Abgaben bleiben in-
dessen ohne einige Abünderung. Jedoch werden Wir Dedacht nehmen, auch hierin
zwischen den Ländern die nöthige Gleichheit einzuführeu.
$ 5. Zur Bedeckung der Kontributionshauptsumme sind, der gemachten Be-
rechnung gemäss, in Böhmen, Mähren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Ens,
in Steyermarkt, Kärnten, Krain, Görz uud Gradiska, von Hundert Gulden des daselbst
angegebenen (fatirten) und kontrollirten Grundertrages im Durchschnitte 12 fl. 13'/,
kr. zu entrichten.
Um jedoch den, durch Verschiedenheit der Kulturauslagen auch verschieden
fallenden Ertrag zwischen Aeckern, Weingarten, Wiesen, Waldungen und Hutweiden,
in ein angemessenes Verhiltniss zu setzen und dadurch die Belegung der auf ver-
schiedene Art benützten Gründe gegen einander auszugleichen, wird die auf 12 fl.
13'/, kr. im Dursclisehnitt bestimmte Anlage nach Unterschied der Gattungen und
Anwendung des Grandes folgendermassen untertheilt :
Von ordentlich baubaren Aeckern, Trischfeldern, von Teichen, die nach ihrer
Eigenschaft mit Aeckern verglichen sind, von Weingirten, wie auch von Seen und
Flüssen sind zu entrichten 10 fl. 37'/, kr. vom Hundert; von Wiesen und den mit
Wiesen verglichenen Gàürten und Teichen 17 fl. 55 kr. vom Hundert,
Von Hutweiden, Gestrippen und Walduugen, bei welchen letzteren nach Abzug
des Schlagerlohns der erhobene Anwerth oder Holzpreis zum Gegenstande der Be-
legung genommen wird, 21 fl. 15 kr. vom Hundert.
$ 6. Es ist die Eiuleitung bereits geschehen, dass jedem Besitzer die schriftliche
Ausweisung zugestellt werde: wie viel die Steuerschuldigkeit von seinem verschie-
denen Grundertrage ausmache. Binnen 4 Wochen nach dieser Zustellung hat der-
jenige, dem vielleicht bei dem eigenen Anschlage, oder auch bei den Anschlägen an-
derer Steuerpflichtigen (Kontribuenten), welche einzusehen jedermann das Recht ge-
geben wird, Zweifel und Bedenken aufstossen, solche zu erklüren, der Gemeinde zur
üffentlichen Beurtheilung vorzutragen, und bei derselben erledigen zu lassen, damit
die Steuereinhebung mit voller Beruhigung angefangen werden kann. Indessen bleibt
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