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Patent berničný a urbariální z 10. ún. 1789. 187

[2]
Adels und der Geistlichkeit*) gezahlet worden, und des Ertrages der im vorhergehenden
[3]
$ erwühnten Zwischenmàute, hat künftig einzig und allein als Grundsteuer auf Grund
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und Boden zu ruhen.

[5]
2) Rozumí se všechna daň z domů, i ze selských ; viz níže 26. června 1789 kus 3.

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Bei diesem Gegenstande der Belegung würde es wider die Billigkeit und un-
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verkennbaren besseren Grundsätze streiten, auf Stand und Kigenschaft des Besitzers
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Rücksicht zu tragen, und nach denselben einen Unterschied einzuführen oder bei-
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zubehalten: daher hierin cine durchgängige (ileichheit zu bcobachten ist. Dagegen
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werden die Urbarialeinkünfte der Obrigkeiten und die Gewerbe frei gelassen werden.

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8 4. Die übrigen, neben der Kontribution bestandenen Abgaben bleiben in-
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dessen ohne einige Abünderung. Jedoch werden Wir Dedacht nehmen, auch hierin
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zwischen den Ländern die nöthige Gleichheit einzuführeu.

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$ 5. Zur Bedeckung der Kontributionshauptsumme sind, der gemachten Be-
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rechnung gemäss, in Böhmen, Mähren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Ens,
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in Steyermarkt, Kärnten, Krain, Görz uud Gradiska, von Hundert Gulden des daselbst
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angegebenen (fatirten) und kontrollirten Grundertrages im Durchschnitte 12 fl. 13'/,
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kr. zu entrichten.

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Um jedoch den, durch Verschiedenheit der Kulturauslagen auch verschieden
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fallenden Ertrag zwischen Aeckern, Weingarten, Wiesen, Waldungen und Hutweiden,
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in ein angemessenes Verhiltniss zu setzen und dadurch die Belegung der auf ver-
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schiedene Art benützten Gründe gegen einander auszugleichen, wird die auf 12 fl.
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13'/, kr. im Dursclisehnitt bestimmte Anlage nach Unterschied der Gattungen und
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Anwendung des Grandes folgendermassen untertheilt :

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Von ordentlich baubaren Aeckern, Trischfeldern, von Teichen, die nach ihrer
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Eigenschaft mit Aeckern verglichen sind, von Weingirten, wie auch von Seen und
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Flüssen sind zu entrichten 10 fl. 37'/, kr. vom Hundert; von Wiesen und den mit
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Wiesen verglichenen Gàürten und Teichen 17 fl. 55 kr. vom Hundert,

[29]
Von Hutweiden, Gestrippen und Walduugen, bei welchen letzteren nach Abzug
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des Schlagerlohns der erhobene Anwerth oder Holzpreis zum Gegenstande der Be-
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legung genommen wird, 21 fl. 15 kr. vom Hundert.

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$ 6. Es ist die Eiuleitung bereits geschehen, dass jedem Besitzer die schriftliche
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Ausweisung zugestellt werde: wie viel die Steuerschuldigkeit von seinem verschie-
[34]
denen Grundertrage ausmache. Binnen 4 Wochen nach dieser Zustellung hat der-
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jenige, dem vielleicht bei dem eigenen Anschlage, oder auch bei den Anschlägen an-
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derer Steuerpflichtigen (Kontribuenten), welche einzusehen jedermann das Recht ge-
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geben wird, Zweifel und Bedenken aufstossen, solche zu erklüren, der Gemeinde zur
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üffentlichen Beurtheilung vorzutragen, und bei derselben erledigen zu lassen, damit
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die Steuereinhebung mit voller Beruhigung angefangen werden kann. Indessen bleibt

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