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174 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
von guter, unverdorbenen Eigenschaft, auf den Schüttkasten der Gemeinde abzu-
führen, und diese Abführung durch 3 Jahre nacheinander fortzusetzen, damit in
dieser Zeit auf jeder Herrschaft bei jedem Gute, und in einer jeden landesfürstlichen
Stadt ein so grosser Vorrath zusammengebracht werde, als zu Bestreitung einer
jährigen Winter- und Sommersaat erfoderlich ist.
$ 5. Wenn zwischen diesen 3 Jahren Misswachs, Wetterschaden oder Wasser-
güsse die Abführung erschweren, oder wohl gar unmöglich machen sollten, ist in
dem ungünstigen Jahre von dem zu Schaden gekommenen Unterthan die Zuschüttung
seines Antheils nicht zu fodern; doch hat er solche in den nächstfolgenden glück-
licheren Jahren nachzutragen.
$ 6. Wo in den Kassen der Unterthans-Steuern entbehrliche Barschafien
vorhanden sind, gestatten wir, solche mit Vorwissen der Kreisamter zum wollfeilen
Kiukaufe oben erwähnten 4 Getreidgattungen zu verwenden, und dadurch den
Unterthanen die Anlegung des Vorrathes zu erleichtern. Eben so können auch an
Unterthanen verliehene sogenannte Kontributionskapitalien, wie sie allmählig zurück-
gezahlt werden, zu diesem Zwecke verwendet werden. Die in óffentlichen l'ond an-
gelegten Kapitalien solcher Steuerkassen dürfen ebenfalls hiezu verwendet werden,
sobald derselben Aufkündigung wieder gestattet sein wird.
§ 7. Da den Obrigkciten durch diese Anstalt der Vortheil zufliesst, dass sie
ihrem diirftigen Unterthan nicht immer mit eigenem Getreide und Gelde Vorschuss
leisten müssen; so versehen wir uns, dass auch dieselben da, wo solche Gemeinde-
vorräthe entweder gar nicht, oder nicht zureichend geuug vorhanden sind, zu
deren Anlegung oder Vermehrung von ihrer Seite alles Mógliche beitragen werden,
und wird unsere Staatsgiiterverwaltung auf simmtlichen Kammeral- und Staatsgütern
hierin mit gutem Beispiele vorgehen, und diese heilsame Anstalt auch fir neue
Ansiedler einführen.
$ 8. Zur Aufbewahrung dieser Vorrüthe muss auf jeder Herrschaft, jedem
Gute, cin eigener, von obrigkeitlichen Kórnern abgesonderter Schiittkasten sein. Auf den
Kameral- und anderen Staatsgütern sind dazu die leeren, entbehrlichen Getreid-
behültnisse, auf Privatgütern aber entweder ein wohl abgesonderter Theil eines
obrigkeitlichen Schiittbodens mit einer eigenen Sperre, oder da, wo alte Schlösser,
gesperrte Kirchen und Kapellen, oder leerstehende Klóster sich befinden, auch diese
anzuwenden, und dazu ohne vielen Aufwand herzustellen. Wo aber solche (tebáude
nicht sind, müssen eigene Schüttkàsten auf trockenen und der Feuersgefahr nicht
ausgesetzten Plitzen erbauet werden, wozu dic Unterthanen, da diese Isinrichtung
vorzüglich zu ihrem Besten gereichet, mit Hand- nnd Zugarbeiten beizutragen haben.
Das nöthige Bauholz dazu ist aus den Gemeinwaldungen, wo welche sind, her-
zunehmen.