EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
174 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
von guter, unverdorbenen Eigenschaft, auf den Schüttkasten der Gemeinde abzu-
[3]
führen, und diese Abführung durch 3 Jahre nacheinander fortzusetzen, damit in
[4]
dieser Zeit auf jeder Herrschaft bei jedem Gute, und in einer jeden landesfürstlichen
[5]
Stadt ein so grosser Vorrath zusammengebracht werde, als zu Bestreitung einer
[6]
jährigen Winter- und Sommersaat erfoderlich ist.

[7]
$ 5. Wenn zwischen diesen 3 Jahren Misswachs, Wetterschaden oder Wasser-
[8]
güsse die Abführung erschweren, oder wohl gar unmöglich machen sollten, ist in
[9]
dem ungünstigen Jahre von dem zu Schaden gekommenen Unterthan die Zuschüttung
[10]
seines Antheils nicht zu fodern; doch hat er solche in den nächstfolgenden glück-
[11]
licheren Jahren nachzutragen.

[12]
$ 6. Wo in den Kassen der Unterthans-Steuern entbehrliche Barschafien
[13]
vorhanden sind, gestatten wir, solche mit Vorwissen der Kreisamter zum wollfeilen
[14]
Kiukaufe oben erwähnten 4 Getreidgattungen zu verwenden, und dadurch den
[15]
Unterthanen die Anlegung des Vorrathes zu erleichtern. Eben so können auch an
[16]
Unterthanen verliehene sogenannte Kontributionskapitalien, wie sie allmählig zurück-
[17]
gezahlt werden, zu diesem Zwecke verwendet werden. Die in óffentlichen l'ond an-
[18]
gelegten Kapitalien solcher Steuerkassen dürfen ebenfalls hiezu verwendet werden,
[19]
sobald derselben Aufkündigung wieder gestattet sein wird.

[20]
§ 7. Da den Obrigkciten durch diese Anstalt der Vortheil zufliesst, dass sie
[21]
ihrem diirftigen Unterthan nicht immer mit eigenem Getreide und Gelde Vorschuss
[22]
leisten müssen; so versehen wir uns, dass auch dieselben da, wo solche Gemeinde-
[23]
vorräthe entweder gar nicht, oder nicht zureichend geuug vorhanden sind, zu
[24]
deren Anlegung oder Vermehrung von ihrer Seite alles Mógliche beitragen werden,
[25]
und wird unsere Staatsgiiterverwaltung auf simmtlichen Kammeral- und Staatsgütern
[26]
hierin mit gutem Beispiele vorgehen, und diese heilsame Anstalt auch fir neue
[27]
Ansiedler einführen.

[28]
$ 8. Zur Aufbewahrung dieser Vorrüthe muss auf jeder Herrschaft, jedem
[29]
Gute, cin eigener, von obrigkeitlichen Kórnern abgesonderter Schiittkasten sein. Auf den
[30]
Kameral- und anderen Staatsgütern sind dazu die leeren, entbehrlichen Getreid-
[31]
behültnisse, auf Privatgütern aber entweder ein wohl abgesonderter Theil eines
[32]
obrigkeitlichen Schiittbodens mit einer eigenen Sperre, oder da, wo alte Schlösser,
[33]
gesperrte Kirchen und Kapellen, oder leerstehende Klóster sich befinden, auch diese
[34]
anzuwenden, und dazu ohne vielen Aufwand herzustellen. Wo aber solche (tebáude
[35]
nicht sind, müssen eigene Schüttkàsten auf trockenen und der Feuersgefahr nicht
[36]
ausgesetzten Plitzen erbauet werden, wozu dic Unterthanen, da diese Isinrichtung
[37]
vorzüglich zu ihrem Besten gereichet, mit Hand- nnd Zugarbeiten beizutragen haben.

[38]
Das nöthige Bauholz dazu ist aus den Gemeinwaldungen, wo welche sind, her-
[39]
zunehmen.


Text viewFacsimile