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174 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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von guter, unverdorbenen Eigenschaft, auf den Schüttkasten der Gemeinde abzu-
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führen, und diese Abführung durch 3 Jahre nacheinander fortzusetzen, damit in
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dieser Zeit auf jeder Herrschaft bei jedem Gute, und in einer jeden landesfürstlichen
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Stadt ein so grosser Vorrath zusammengebracht werde, als zu Bestreitung einer
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jährigen Winter- und Sommersaat erfoderlich ist.
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$ 5. Wenn zwischen diesen 3 Jahren Misswachs, Wetterschaden oder Wasser-
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güsse die Abführung erschweren, oder wohl gar unmöglich machen sollten, ist in
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dem ungünstigen Jahre von dem zu Schaden gekommenen Unterthan die Zuschüttung
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seines Antheils nicht zu fodern; doch hat er solche in den nächstfolgenden glück-
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licheren Jahren nachzutragen.
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$ 6. Wo in den Kassen der Unterthans-Steuern entbehrliche Barschafien
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vorhanden sind, gestatten wir, solche mit Vorwissen der Kreisamter zum wollfeilen
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Kiukaufe oben erwähnten 4 Getreidgattungen zu verwenden, und dadurch den
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Unterthanen die Anlegung des Vorrathes zu erleichtern. Eben so können auch an
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Unterthanen verliehene sogenannte Kontributionskapitalien, wie sie allmählig zurück-
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gezahlt werden, zu diesem Zwecke verwendet werden. Die in óffentlichen l'ond an-
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gelegten Kapitalien solcher Steuerkassen dürfen ebenfalls hiezu verwendet werden,
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sobald derselben Aufkündigung wieder gestattet sein wird.
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§ 7. Da den Obrigkciten durch diese Anstalt der Vortheil zufliesst, dass sie
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ihrem diirftigen Unterthan nicht immer mit eigenem Getreide und Gelde Vorschuss
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leisten müssen; so versehen wir uns, dass auch dieselben da, wo solche Gemeinde-
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vorräthe entweder gar nicht, oder nicht zureichend geuug vorhanden sind, zu
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deren Anlegung oder Vermehrung von ihrer Seite alles Mógliche beitragen werden,
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und wird unsere Staatsgiiterverwaltung auf simmtlichen Kammeral- und Staatsgütern
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hierin mit gutem Beispiele vorgehen, und diese heilsame Anstalt auch fir neue
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$ 8. Zur Aufbewahrung dieser Vorrüthe muss auf jeder Herrschaft, jedem
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Gute, cin eigener, von obrigkeitlichen Kórnern abgesonderter Schiittkasten sein. Auf den
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Kameral- und anderen Staatsgütern sind dazu die leeren, entbehrlichen Getreid-
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behültnisse, auf Privatgütern aber entweder ein wohl abgesonderter Theil eines
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obrigkeitlichen Schiittbodens mit einer eigenen Sperre, oder da, wo alte Schlösser,
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gesperrte Kirchen und Kapellen, oder leerstehende Klóster sich befinden, auch diese
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anzuwenden, und dazu ohne vielen Aufwand herzustellen. Wo aber solche (tebáude
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nicht sind, müssen eigene Schüttkàsten auf trockenen und der Feuersgefahr nicht
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ausgesetzten Plitzen erbauet werden, wozu dic Unterthanen, da diese Isinrichtung
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vorzüglich zu ihrem Besten gereichet, mit Hand- nnd Zugarbeiten beizutragen haben.
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Das nöthige Bauholz dazu ist aus den Gemeinwaldungen, wo welche sind, her-
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zunehmen.
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