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168 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

von höchsten Orten ertheilte Weisung angewiesen worden, welche dahin gehet, dass man bei der von der Chlumetzer Obrigkeit vorgestellten Unmóglichkeit denen Unterthanen mit den nöthigen Körnern zur Sommersaat auszuhelfen, in Betracht der obwaltenden Wichtigkeit, Felder auf einer so grossen Herrschaft an Samenanbau nicht unbesäet zu lassen, alles Mögliche anzuwenden habe, damit denen Herrschaft Chlumetzer Unterthauen so geschwind, als möglich, und ohne die gegenwärtig driugende Saatzeit zu verabsäumen, das erfoderliche Getreid ver- schaffet werde. Gubernium habe daher zu trachten, dass entweder von den benachbarten, auch anderer Kreise Kontributionsschüttböden die Körner in natura, die jedoch die Chlumetzer Unterthanen selbst abholen müssen, gegen billiges Interesse erborget, oder aber auch mit den benachbarten Kontributionskassa-Barschaften ebenfalls gegen Interesse ausgeholfen, oder auch angrezende Dominien zu einem Vorschuss der erfoderlichen Getreidegattungen bewogen werden möchten. Wobei sich ohnehin verstehe, dass erstlich die ganze Gemeinde in solidum, und dann als Bürge auch die Chlumetzer Obrigkeit für diese Vorschüsse, sie mögen auf was immer für eine von den ersterwühnten Arten geschehen, zu haften, und die Zurückzahlung gleich nach dem heurigen Schnitt, mit dieser Naturalaufgabe oder Interessen zu leisten schuldig sein; *) wofür die Versicherung des Kreisamtes den Vorsehussleistenden zu ertheilen, und um die si- chere Einbringung auch der sorgsamste Bedacht zu nehmen sei. Wann aber diese Fürkehrung zur Aufbringung der nóthigen Anbaukórner nicht ausgiebig wáre, so habe man die Obrigkeit zur Aufnahme und Vorschuss des nóthigen Kapitals, für welches jedoch die Unterthanen die landüblichen Interessen der Obrigkeit zu vergüten hátten, ohne Verzug zu verhalten.

In einem Hofdekret vom 28. Mirz d. J. wurde überdies noch verordnet, dass auch, jedoch nicht allgemein, sondern immer nach erhaltener kreisámtlicher Erlaubniss und Vor- merkung, zugelassen werden kónne, die nóthigen Brodkórner von der Hinterlegung des Kreises zur Aushilfe der nothleidenden Unterthanen und zur Steuerung des Brodmangels gegen Wieder- ersatz nach der heurigen Ernte benützen uud verwenden zu kónnen.

Diese zwei höchste Vorschriften werden daher dem k. Kreisamt in der Absicht bekannt gemacht, um sich in àhnlichen, den dortigen Kreis etwan betreffenden Füllen des Brod- oder Getreidmangels nach denen in diesen zwei Hofdekreten enthaltenen Weisungen beneluen, und nóthigen Falls mit andern Kreis&ámtern ins Vernelimen setzen zu kónnen Verordnung vom 10. April (1788).

Z Rothovy sbírky zákonů Josefovych III. str. 299 č. 537. *) To jest: seien.

647. 1788, 31. března dvorský dekret o dědické posloupnosti v stavu selském po rodičích spoluzápisných.

Nařízení od c. k. českého gubernium.

Patrnější vyměření strany dědičné posloupnosti sedlského stavu z ohledu manželů.

Dvorním listem od 31. března běžícího roku bylo této vrchní správě země [v něm. jen: hieher|] následující v známost uvedeno:

O patentu dne 3. dubna 1787 strany dědičné posloupnosti sedlského stavu vydaném byla tato otázka předložena: zdaliž v případnosti, když sedlský statkové oboum manželům knihami pojištěny jsou, po smrti jednoho manžela druhý při živo-


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