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641.
1787, 26. prosince: O povinném ukládání plodin: do kontribučenských sýpek
pro vojsko.
Da zufolge der unterm 10. Juni 1782*) ergangenen Vorschrift von jedem Dominium
und Unterthan nach dem Verhältnisse seiner Fechsung von einem Jahre zu dem andern ein
gewisses Quantum an Brodkórnern, danu an harten und rauchen Futter hinterlegt werden
muss, wozu der zwülfte Theil an Haber oder Gerste, dann der achte Theil an Heu bestimmt
worden, um zum Dehuf der Truppen hievon den sichern Gebrauch machen zu kónnen: so
haben Se Mt neuerdings befohlen, dass nicht nur fortau über den gewissen Vollzug dieser
Anordnung ganz unverbrüchlich gehalten, sondern auch von nun an der nach dieser Be-
stimmung hinterlegte Vorrath an Kórnern, nümlich an Brodfrucht sowohl, als an Haber
und Gerste, um sich dessen auf den Fall des zumachenden Gebrauches zu versichern, unaus-
bleiblich auf die Kontributionsschüttböden gebracht, mithin sowohl der Dominikalantheil, als
der unterthänige Vorrath vollkommen sicher gestellt, nicht minder auch das hinterlegte Quantum
an rauchen Futter verlässlich in Bereitschaft gehalten werden soll, um darauf bei vorkommender
Erfoderniss zählen zu können. Hofdekret vom 26. December (1787).
V Rothove sbírce zákonů Josefových III. str. 246 č. 418. Z tohoto dvorského dekretu tištěn jest
zde výše str. 98 č. 697, 2 výtah nedostatečný. — *) Nikoli dne 10., ale 19. června 1782 vyšel takový dvorský
dekret; Roth podává z ného následující výtah (I. str. 201 č. 478), též gubernialní nařízení o nóm z 8. července
1782 (I. str. 206 č. 491):
Jedes Dominium und jeder Unterthan, wovon die Kammeralherrschaften nicht ausge-
nommen sind, soll zum Behuf der Militar- Verpflegung bei einem ausbrechenden Kriege von
der jährigen Fechsuug an Drod-Kórnern '/, Theil, an Haber samt Gersten '/,, Theil, und
an Heu '/, Theil individualiter hinterlegen. Hofdekret von 19. Juni (1782).
Infolge des Hofdekrets vom 19. Juni d. J, wird eine gedruckte Instruktion, zu welchen
Endzweck und auf was für eine Weise diese Hinterlegung der Brodkórnern, dann des Hart-
und Rauhfutters zu veranlassen seie, den Dominien und Unterthanen zu deren Nachachtung
vertheilet; und beinebst anbefohlen, dass von dieser Hinterlegung mit Lichtmess 1783 sonder
Einwendung das Totale oder Summarium nach den beikommenden Formular an das k. Landes-
gubernium eingesendet, und ein Exemplar davon den Verpflegsbeamten des Kreises übergeben,
sofort auf diese Art alljàhrig kontinuiret werden soll. Wesswegen die k. Kreisimter zu sorgen
haben, damit sie zu Ende jeden Jahrs alle in der Instruktion angeführte Partikular-Eingaben
habhaít werden, und von der geschehenen Hinterlegung sicher sein mögen. Weil aber die
Fechsung in jedem Jahre auders ausfällt, daher sollen die Kreisämter zu Lichtmess 1786 das
dreijührige Totale zu gleicher Zeit mit einschicken, damit daraus ein dreijähriger Durchschnitt
gemachet, und ein richtiger Satz angenommen werden könne, was jede Partei uud der Kreis
zusammen eigentlich zu den abgesehenen Endzweck zu hinterlegen habe. Verordnung vom
8. Juli (1782).
642.
1788, 24. ledna: Nejstarší selští synové jakožto dědicové jsou osvobození od
vojenské povinnosti.
Vermöge Konskription- und Werbbezirksystem soll bei jedem angesessenen Hauswirth ein
Sohn oder Tochtermann als Erb von der Militargestellung frei sein. Welches dann auch bis