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[1]
641.
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1787, 26. prosince: O povinném ukládání plodin: do kontribučenských sýpek
[3]
pro vojsko.

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Da zufolge der unterm 10. Juni 1782*) ergangenen Vorschrift von jedem Dominium
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und Unterthan nach dem Verhältnisse seiner Fechsung von einem Jahre zu dem andern ein
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gewisses Quantum an Brodkórnern, danu an harten und rauchen Futter hinterlegt werden
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muss, wozu der zwülfte Theil an Haber oder Gerste, dann der achte Theil an Heu bestimmt
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worden, um zum Dehuf der Truppen hievon den sichern Gebrauch machen zu kónnen: so
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haben Se Mt neuerdings befohlen, dass nicht nur fortau über den gewissen Vollzug dieser
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Anordnung ganz unverbrüchlich gehalten, sondern auch von nun an der nach dieser Be-
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stimmung hinterlegte Vorrath an Kórnern, nümlich an Brodfrucht sowohl, als an Haber
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und Gerste, um sich dessen auf den Fall des zumachenden Gebrauches zu versichern, unaus-
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bleiblich auf die Kontributionsschüttböden gebracht, mithin sowohl der Dominikalantheil, als
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der unterthänige Vorrath vollkommen sicher gestellt, nicht minder auch das hinterlegte Quantum
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an rauchen Futter verlässlich in Bereitschaft gehalten werden soll, um darauf bei vorkommender
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Erfoderniss zählen zu können. Hofdekret vom 26. December (1787).

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V Rothove sbírce zákonů Josefových III. str. 246 č. 418. Z tohoto dvorského dekretu tištěn jest
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zde výše str. 98 č. 697, 2 výtah nedostatečný. *) Nikoli dne 10., ale 19. června 1782 vyšel takový dvorský
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dekret; Roth podává z ného následující výtah (I. str. 201 č. 478), též gubernialní nařízení o nóm z 8. července
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1782 (I. str. 206 č. 491):

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Jedes Dominium und jeder Unterthan, wovon die Kammeralherrschaften nicht ausge-
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nommen sind, soll zum Behuf der Militar- Verpflegung bei einem ausbrechenden Kriege von
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der jährigen Fechsuug an Drod-Kórnern '/, Theil, an Haber samt Gersten '/,, Theil, und
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an Heu '/, Theil individualiter hinterlegen. Hofdekret von 19. Juni (1782).

[25]
Infolge des Hofdekrets vom 19. Juni d. J, wird eine gedruckte Instruktion, zu welchen
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Endzweck und auf was für eine Weise diese Hinterlegung der Brodkórnern, dann des Hart-
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und Rauhfutters zu veranlassen seie, den Dominien und Unterthanen zu deren Nachachtung
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vertheilet; und beinebst anbefohlen, dass von dieser Hinterlegung mit Lichtmess 1783 sonder
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Einwendung das Totale oder Summarium nach den beikommenden Formular an das k. Landes-
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gubernium eingesendet, und ein Exemplar davon den Verpflegsbeamten des Kreises übergeben,
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sofort auf diese Art alljàhrig kontinuiret werden soll. Wesswegen die k. Kreisimter zu sorgen
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haben, damit sie zu Ende jeden Jahrs alle in der Instruktion angeführte Partikular-Eingaben
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habhaít werden, und von der geschehenen Hinterlegung sicher sein mögen. Weil aber die
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Fechsung in jedem Jahre auders ausfällt, daher sollen die Kreisämter zu Lichtmess 1786 das
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dreijührige Totale zu gleicher Zeit mit einschicken, damit daraus ein dreijähriger Durchschnitt
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gemachet, und ein richtiger Satz angenommen werden könne, was jede Partei uud der Kreis
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zusammen eigentlich zu den abgesehenen Endzweck zu hinterlegen habe. Verordnung vom
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8. Juli (1782).

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642.
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1788, 24. ledna: Nejstarší selští synové jakožto dědicové jsou osvobození od
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vojenské povinnosti.

[42]
Vermöge Konskription- und Werbbezirksystem soll bei jedem angesessenen Hauswirth ein
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Sohn oder Tochtermann als Erb von der Militargestellung frei sein. Welches dann auch bis


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