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Z roku 1787, 16. srp.—15. pros. 163

zugetheilt, sondern jene Gründe, die wegen ihrer geringen Zahl von den Freisassenhôfen allenfalls nicht trennbar sind, auch dabei für immer verbleiben, die grösseren aber in mehrere Be- sitzungen, deren keine nnter 40 Metzen, wohl aber mehr Aussaat enthalten darf, vertheilet werden. Hieraus ergibt sich von selbst, das auf jede derlei Besitzung neue Ansiedelungen erbauet werden müssen. Auch haben diese Gründe immerhin in der Eigenschaft der Freisassengründe zu ver- bleiben, und insolang sie der Gerichtsbarkeit der benachbarten k. Stádte nicht einverleibt werden, hat die Zerstückung nach deu für die Dauerngründe bestehenden Vorschriften mit Vorwissen des Fiskalamts, sonach aber mit Vorwissen der betreffenden Stadt und des Kreis- amtes zu geschehen; die darauf haftenden Lasten sind nach Mass der Gründe mit zu ver- theilen, und derlei Zerstückungen jederzeit dem k. Gubernium zur Genehmigung und zur Abünderung des Lapdeskataster vorzulegen. Hofdekret vom 16. November (1787). V Rothové sbirce zákonů Josefovych LI. str. 228 ć. 382.

640.

1787, 15. prosince: Knížecí nařízení o tom, kdo na panstvích Schwarzenberskijch vésti knihy pozemkové, inventáře pozůstalostní a účty stirotčí.

Circulare (mit Ausschluss Postelberg, Schlackenwerth und Wittingau) exped. Wien 15. Dec. 1787 nach Krumau, Frauenberg, Protiwin, Worlik, Kornhaus, Lobositz, Netolitz, Winterberg, Prachatitz, Cheinow.

In dem Hofdecrete vom 10. Aug. d. J.*) wird unter andern angeordnet, dass die obrigkeitlichen Wirthschaftsämter nicht nur diejenigen Beschwerden und Streitigkeiten zwischen Unterthanen, welche durch gütliche Wege und ohne orden- tliche gesetzmáüssige Verhandlung beigelegt werden kónnen, für sich allein und ohne Beiziehung der Gerichtsámter entscheiden, sondern auch die Besorgung der Grundbücher und was dahin einschlàgt, die Vornehmung der Inventuren und die Aufsicht über Vormundschaftsrechnungen übernehmen sollen.

Was nun den ersten Absatz, nüml. die Beilegung der geringeren Unterthaus- beschwerden ohne Deziehung einiger Taxen, betrifft: dies muss ohne Anstand allent- halben nach dem Patent vom 13. Jul. 1786 beobachtet und befolgt werden, obgleich dadurch den Wirthschaftsämtern einige Mühe zuwachsen wird, weil dergleichen aussergerichtliche Kntscheidungen doch allemal schriftlich in dem Protokolle zur künftigen Wissenschaft und Nachachtung vorgemerkt werden müssen.

Bei den übrigen Puncten aber ergeben sich verschiedene wichtige Anstände, und zwar:

1. Müssen die Grundbücher, aus deren unrichtiger Führung viele Streitigkeiten entstehen, durch die Gerichtsämter nach der ah. Vorschrift eingeleitet und verbessert werden. Diescs kann nicht anders geschehen, als wenn dem Justizamte die Führung des Grundbuches oder wenigstens die Mitwirkung dabei gestattet wird.

2. Soll jeder aufgesetzte Kauf-, Ehevertrag, Schuldverschreibung, Cession, In-

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