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Z roku 1787, 16. srp.—15. pros. 163
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zugetheilt, sondern jene Gründe, die wegen ihrer geringen Zahl von den Freisassenhôfen
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allenfalls nicht trennbar sind, auch dabei für immer verbleiben, die grösseren aber in mehrere Be-
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sitzungen, deren keine nnter 40 Metzen, wohl aber mehr Aussaat enthalten darf, vertheilet werden.
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Hieraus ergibt sich von selbst, das auf jede derlei Besitzung neue Ansiedelungen erbauet werden
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müssen. Auch haben diese Gründe immerhin in der Eigenschaft der Freisassengründe zu ver-
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bleiben, und insolang sie der Gerichtsbarkeit der benachbarten k. Stádte nicht einverleibt
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werden, hat die Zerstückung nach deu für die Dauerngründe bestehenden Vorschriften mit
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Vorwissen des Fiskalamts, sonach aber mit Vorwissen der betreffenden Stadt und des Kreis-
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amtes zu geschehen; die darauf haftenden Lasten sind nach Mass der Gründe mit zu ver-
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theilen, und derlei Zerstückungen jederzeit dem k. Gubernium zur Genehmigung und zur
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Abünderung des Lapdeskataster vorzulegen. Hofdekret vom 16. November (1787).
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V Rothové sbirce zákonů Josefovych LI. str. 228 ć. 382.
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1787, 15. prosince: Knížecí nařízení o tom, kdo na panstvích Schwarzenberskijch
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má vésti knihy pozemkové, inventáře pozůstalostní a účty stirotčí.
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Circulare (mit Ausschluss Postelberg, Schlackenwerth und Wittingau) exped.
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Wien 15. Dec. 1787 nach Krumau, Frauenberg, Protiwin, Worlik, Kornhaus, Lobositz,
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Netolitz, Winterberg, Prachatitz, Cheinow.
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In dem Hofdecrete vom 10. Aug. d. J.*) wird unter andern angeordnet,
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dass die obrigkeitlichen Wirthschaftsämter nicht nur diejenigen Beschwerden und
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Streitigkeiten zwischen Unterthanen, welche durch gütliche Wege und ohne orden-
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tliche gesetzmáüssige Verhandlung beigelegt werden kónnen, für sich allein und ohne
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Beiziehung der Gerichtsámter entscheiden, sondern auch die Besorgung der Grundbücher
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und was dahin einschlàgt, die Vornehmung der Inventuren und die Aufsicht über
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Vormundschaftsrechnungen übernehmen sollen.
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Was nun den ersten Absatz, nüml. die Beilegung der geringeren Unterthaus-
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beschwerden ohne Deziehung einiger Taxen, betrifft: dies muss ohne Anstand allent-
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halben nach dem Patent vom 13. Jul. 1786 beobachtet und befolgt werden, obgleich
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dadurch den Wirthschaftsämtern einige Mühe zuwachsen wird, weil dergleichen
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aussergerichtliche Kntscheidungen doch allemal schriftlich in dem Protokolle zur
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künftigen Wissenschaft und Nachachtung vorgemerkt werden müssen.
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Bei den übrigen Puncten aber ergeben sich verschiedene wichtige Anstände,
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1. Müssen die Grundbücher, aus deren unrichtiger Führung viele Streitigkeiten
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entstehen, durch die Gerichtsämter nach der ah. Vorschrift eingeleitet und verbessert
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werden. Diescs kann nicht anders geschehen, als wenn dem Justizamte die Führung
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des Grundbuches oder wenigstens die Mitwirkung dabei gestattet wird.
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2. Soll jeder aufgesetzte Kauf-, Ehevertrag, Schuldverschreibung, Cession, In-
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