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158 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
Tištěná vyhláška v archivé Českého Musea. — Čtvrtletní výtah z gub. vyhlášek za duben -- červen
1787 č. 16. udává obsah toho dvorského dekretu mylné: Dass der bereits bestehende Verbot, keine Rustikal-
gründe einzuziehen, befolgt werden solle. Gubernium rozeslalo ten dekret krajským úřadům dne 23. dubna.
632.
1787, 3. dubna patent stanoví, že selský statek z pravidla má připadnou
nejstaršímu synovi; kterak poručník má býti zřízen; o nedilnosti
statku selského a dědických podílech.
Wir Joseph der Zweite oc. Bei den Erbfolgen und Kuratelen des Bauern-
standes ist bisher der Gebrauch bestanden, dass bei jeder Verlassenschaft, wo mehrere
Kinder des Erblassers sind, das Bauerngut dem jüngsten, meistens unmündigen Sohne
übergeben worden; und weil die Kuratelen minderjähriger Bauernkinder fast immer
dem zweiten Manne des zurückbleibenden Ehweibs, mithin dem Stiefvater der Kinder,
anvertraut waren, in fremde Verwaltung gekommen ist.
Um nun das Vermögen unmündiger Bauernkinder vor aller Gefahr zu sichern,
welcher dasselbe durch diese Gewohnheit ausgesetzt ist, finden wir zuträglich, fol-
gende Vorsehung zu treffen:
§ 1. In dem Falle der gesetzlichen Erbfolge soll bei Theilung der Erbschaft
zwischen mehrere Kinder das Bauerngut oder die sogenannte Wirthschaft allezeit
dem ältesten Sohne zufallen. Von dieser Verordnung wird nur dann abgegangen
werden, wann die Obrigkeit gegen denselben einen gegründeten Anstand fände; in
welchem Falle die Entscheidung über die Gründlichkeit oder Ungrindlichkcit des
Anstandes dem Kreisamte überlassen ist.
8 2. Alles, was in dem fünften Hauptstücke des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches von den Vormundschaften vorgeschrieben wird, ist überhaupt auch bci
dem Bauernstande zu beobachten. In denjenigen Fällen aber, wo in dem letzten
Willen kein Vormund oder Kurator benennet worden, muss die Obrigkeit darauf
bedacht sein, die Aufsicht über die Person des Waisen und die Verwaltung des
Waisenguts einem Manne aus der Verwandschaft des Erblassers anzuvertrauen,
welcher in allen Fällen den minderjährigen Figenthůmer vorzustellen, die auf dem
Gute haftenden Obliegenheiten genau zu verrichten, die Destellung der Wirthschaft
auf das beste su besorgen, und das Bauerngut so lange, bis der Kigenthümer das-
selbe anzutreten fihig ist, im aufrechten Stande zu erhalten hat.
Da derjenige, welcher mit eigener Wirtschaft bescháftiget ist, diese Pflichten
nicht auf sich nehmen kann, muss der Stiefvater des Waisen davon ausgeschlossen
werden.
$ 3. Um aber die auf den Schutz der Waisen gerichtete Absicht desto ge-
wisser zu erreichen, werden hiemit alle Gründe, welche zu einem steuerbaren Hause