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158 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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Tištěná vyhláška v archivé Českého Musea. Čtvrtletní výtah z gub. vyhlášek za duben -- červen
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1787 č. 16. udává obsah toho dvorského dekretu mylné: Dass der bereits bestehende Verbot, keine Rustikal-
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gründe einzuziehen, befolgt werden solle. Gubernium rozeslalo ten dekret krajským úřadům dne 23. dubna.

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632.

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1787, 3. dubna patent stanoví, že selský statek z pravidla připadnou
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nejstaršímu synovi; kterak poručník býti zřízen; o nedilnosti
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statku selského a dědických podílech.

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Wir Joseph der Zweite oc. Bei den Erbfolgen und Kuratelen des Bauern-
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standes ist bisher der Gebrauch bestanden, dass bei jeder Verlassenschaft, wo mehrere
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Kinder des Erblassers sind, das Bauerngut dem jüngsten, meistens unmündigen Sohne
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übergeben worden; und weil die Kuratelen minderjähriger Bauernkinder fast immer
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dem zweiten Manne des zurückbleibenden Ehweibs, mithin dem Stiefvater der Kinder,
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anvertraut waren, in fremde Verwaltung gekommen ist.

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Um nun das Vermögen unmündiger Bauernkinder vor aller Gefahr zu sichern,
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welcher dasselbe durch diese Gewohnheit ausgesetzt ist, finden wir zuträglich, fol-
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gende Vorsehung zu treffen:

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§ 1. In dem Falle der gesetzlichen Erbfolge soll bei Theilung der Erbschaft
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zwischen mehrere Kinder das Bauerngut oder die sogenannte Wirthschaft allezeit
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dem ältesten Sohne zufallen. Von dieser Verordnung wird nur dann abgegangen
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werden, wann die Obrigkeit gegen denselben einen gegründeten Anstand fände; in
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welchem Falle die Entscheidung über die Gründlichkeit oder Ungrindlichkcit des
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Anstandes dem Kreisamte überlassen ist.

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8 2. Alles, was in dem fünften Hauptstücke des allgemeinen bürgerlichen
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Gesetzbuches von den Vormundschaften vorgeschrieben wird, ist überhaupt auch bci
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dem Bauernstande zu beobachten. In denjenigen Fällen aber, wo in dem letzten
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Willen kein Vormund oder Kurator benennet worden, muss die Obrigkeit darauf
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bedacht sein, die Aufsicht über die Person des Waisen und die Verwaltung des
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Waisenguts einem Manne aus der Verwandschaft des Erblassers anzuvertrauen,
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welcher in allen Fällen den minderjährigen Figenthůmer vorzustellen, die auf dem
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Gute haftenden Obliegenheiten genau zu verrichten, die Destellung der Wirthschaft
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auf das beste su besorgen, und das Bauerngut so lange, bis der Kigenthümer das-
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selbe anzutreten fihig ist, im aufrechten Stande zu erhalten hat.

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Da derjenige, welcher mit eigener Wirtschaft bescháftiget ist, diese Pflichten

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nicht auf sich nehmen kann, muss der Stiefvater des Waisen davon ausgeschlossen
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werden.

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$ 3. Um aber die auf den Schutz der Waisen gerichtete Absicht desto ge-
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wisser zu erreichen, werden hiemit alle Gründe, welche zu einem steuerbaren Hause


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