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156 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
b) Hofdekret vom 26. März (1787): Dass der den Grundobrigkeiten unterm 17. August
1784 gemachte Verbot, ihren Unterthanen Lebensmittel oder Getränke zum Kaufe: oder
Verkaufe oder Ausschanke auf obrigkeitliche Rechnung aufzudringen, neuerlich kundgemacht
werden soll. Durch Gubernialdekret vom 9. April simmtlichen Kreisimtern bekannt gemacht.
Výtah z vyhlášek českého gubernia za duben—červen 1787 č. 5. — Dovolávané nařízení ze 17. srpna
1784, kteréž bylo zde výše str. 89 opominuto, čte se v Rothově sbírce zákonů Josefových II. str. 106 č. 229
v tato slova:
Allen Grundobrigkeiten wird neuerdings hiemit bei schwerster Bestrafung verboten,
ihren Unterthanen, unter was immer für einem Namen und Vorwand, Lebensmittel oder
Getránke zum Kaufe, Verkaufe oder Ausschank auf obrigkeitliche Rechnung aufzudringen
oder dieselben zu zwingen, zu einem hóheren Preise als die Obrigkeiten auszuschünken; und
hingegen jedem die Freiheit ertheilet, die von ihm selbst erzeugten Lebensmittel, Wein und
Obstmost zu allen Zeiten des Jahres, wie, wann und in welchem Preise er will, zu verkaufen
oder auszuschünken. Patent vom 17. August (1784).
629.
1787, 24. února: Na panstvéch Schwarzenberskÿch vÿplata za nevyslouZená
dvorská leta po 1 zl. 20 kr. nemá se pożadovati, ale přijímati, když se
místo služby nabízí.
Circulare auf alle fürstlichen Herrschaften in Böhmen exped. Wien 24.
Hornung 1787.
Damit unsern Herrschaften*) wegen des Lósegeldes, welches von den, beider
Eltern verwaisten Unterthaneu für nicht abgediente Waisenjahre abgenommen zu
werden pflegt, über kurz oder lang nicht zur Schuld geleget werden kónne, finden
wir nóthig, folgende Vorsichten vorzuschreiben.
1. Sind dergleichen Waisen nie ausdrücklich und geradezu zur Ablósung der
dreijahrigen Hofdienste mit barem Gelde, sondern allemal zur gesetzmässigen Ab-
dienung derselben in Natur anzuhalten. Wenn sie nun dieses, entweder um ihr Glück
durch eine Heirat zu befördern, oder cin anderes nützliches Vorhaben auszuführen,
nicht leisten können, werden sie selbst freiwillig und aus eigenem Antriebe ein mäs-
siges Lüsegeld der Herrschaft antragen.
2. Dieses Lósegeld soll in keinem Fall hóher, als mit 1 fl. 20 kr. für ein
Jahr abgenommen werden.
3. Um noch sicherer zu gehen, ist jeder solcher Ablósungsfall ganz in der
Kürze zu Protokoll zu nehmen, welches nicht nur von dem betreffenden Waisen
selbst, sondern auch von einem Richter oder Geschwornen unterfertigt, und darin
ausdrücklich angeführt werden muss, dass der Unterthan ungezwungen, freiwillig