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[1]
156 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
b) Hofdekret vom 26. März (1787): Dass der den Grundobrigkeiten unterm 17. August
[3]
1784 gemachte Verbot, ihren Unterthanen Lebensmittel oder Getränke zum Kaufe: oder
[4]
Verkaufe oder Ausschanke auf obrigkeitliche Rechnung aufzudringen, neuerlich kundgemacht
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werden soll. Durch Gubernialdekret vom 9. April simmtlichen Kreisimtern bekannt gemacht.

[6]
Výtah z vyhlášek českého gubernia za duben—červen 1787 č. 5. Dovolávané nařízení ze 17. srpna
[7]
1784, kteréž bylo zde výše str. 89 opominuto, čte se v Rothově sbírce zákonů Josefových II. str. 106 č. 229
[8]
v tato slova:

[9]
Allen Grundobrigkeiten wird neuerdings hiemit bei schwerster Bestrafung verboten,
[10]
ihren Unterthanen, unter was immer für einem Namen und Vorwand, Lebensmittel oder
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Getránke zum Kaufe, Verkaufe oder Ausschank auf obrigkeitliche Rechnung aufzudringen
[12]
oder dieselben zu zwingen, zu einem hóheren Preise als die Obrigkeiten auszuschünken; und
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hingegen jedem die Freiheit ertheilet, die von ihm selbst erzeugten Lebensmittel, Wein und
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Obstmost zu allen Zeiten des Jahres, wie, wann und in welchem Preise er will, zu verkaufen
[15]
oder auszuschünken. Patent vom 17. August (1784).

[16]
629.

[17]
1787, 24. února: Na panstvéch Schwarzenberskÿch vÿplata za nevyslouZená
[18]
dvorská leta po 1 zl. 20 kr. nemá se pożadovati, ale přijímati, když se
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místo služby nabízí.

[20]
Circulare auf alle fürstlichen Herrschaften in Böhmen exped. Wien 24.
[21]
Hornung 1787.

[22]
Damit unsern Herrschaften*) wegen des Lósegeldes, welches von den, beider
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Eltern verwaisten Unterthaneu für nicht abgediente Waisenjahre abgenommen zu
[24]
werden pflegt, über kurz oder lang nicht zur Schuld geleget werden kónne, finden
[25]
wir nóthig, folgende Vorsichten vorzuschreiben.

[26]
1. Sind dergleichen Waisen nie ausdrücklich und geradezu zur Ablósung der
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dreijahrigen Hofdienste mit barem Gelde, sondern allemal zur gesetzmässigen Ab-
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dienung derselben in Natur anzuhalten. Wenn sie nun dieses, entweder um ihr Glück
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durch eine Heirat zu befördern, oder cin anderes nützliches Vorhaben auszuführen,
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nicht leisten können, werden sie selbst freiwillig und aus eigenem Antriebe ein mäs-
[31]
siges Lüsegeld der Herrschaft antragen.

[32]
2. Dieses Lósegeld soll in keinem Fall hóher, als mit 1 fl. 20 kr. für ein
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Jahr abgenommen werden.

[34]
3. Um noch sicherer zu gehen, ist jeder solcher Ablósungsfall ganz in der
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Kürze zu Protokoll zu nehmen, welches nicht nur von dem betreffenden Waisen
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selbst, sondern auch von einem Richter oder Geschwornen unterfertigt, und darin
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ausdrücklich angeführt werden muss, dass der Unterthan ungezwungen, freiwillig


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