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Úprava soudů na Schwarzenbersku 1786. 145
mässig und gleichförmig mit den oberen Herrschaften verwaltet werde, haben wir
beschlossen, einen geschickten und dem Werke gewachsenen Mann in unsere Dienste
aufzunehmen. Wozu wir den Postelberger Syndicus Keil crwählen, und ihm bereits
den Antrag haben machen lassen, ob er mit dem Karakter eines Gerichtsver-
walters, dem Range nach dem Rentmcister, jedoch vor dem Archivsverwalter
Czapek, und einem jährlichen Gehalte von 400 fl. nicht die Rechtspflege auf den
genanuten Herrschaften und Gütern besorgen wollte, u. zw. auf folgende Art: Dass
er nämlich in Postelberg und Lobositz bei den Gerichtstagen jedesmal selbst erscheinen,
das Justizprotokol| daselbst führen, und überhaupt alle Rechtsangelegenheiten ge-
setzmässig behandlen und ausführen müsste. Bei den übrigen Ämtern aber, nämlich
bei Werschowitz, Tauschetin, Neuschloss, Gross-Lippen und Mohr, müsste die Justiz-
pflege auf die Art, wie bei Prachatitz, Bzi und Przetschin, durch den jedesortigen
Verwalter oder Director und durch die Amtsschreiber, jedoch unter genauer Leitung
des Gerichtsverwalters geführt werden. Wobei dem letzteren für Postelberg und
Lobositz noch der Archivsverwalter Czapek und Registrator Koffenda [?] zur Aus-
hilfe angewiesen, und ihm ausser Postelberg auf den übrigen Herrschaften und
Gütern auch die Hospitalität passirt würde.
Kornhaus. Bei dieser kleinen Herrschaft kann sich der Neustraschitzer Syndicus
Ježek mit einem Gehalte von 50 fl. jahrlich und der Hospitalitàt ganz wohl be-
guügen, wofür [er] bei den Gerichtstasen zu erscheinen, und überhaupt die Rechts-
geschafte selbst zu besorgen hátte. Was endlich dic Herrschaft
Wildschüz betrifft, da hat zwar die Administration auf eine jährliche Be-
lohnung von 52 fl. angetragen. Da aber der Trautenauer Syndicus Filzbauer für
jeden Gerichtstag, folglich alle Wochen 1 fl. 30 kr. verlangt hat, so wollen wir cs
bei diesem Verlangen bewenden lassen. Wogegen er bei den Gerichtstagen selbst
erscheinen, und alle in das Justizfach einschlagende Geschäfte führen müsste, sich
aber dabei auch der Hospitalitàát nebst der herrschaftlichen Gelegenheit zu
erfreuen — hátte.
Schliisslich finden wir noch nothwendig, folgende Puncte beizufügen:
1. Unterliegt ohnehin keinem Zweifel, dass die simmtlichen Gerichtsverwalter
dem Oberamte, und jene von den oberen Herrschaften (mit Ausnahme Cheinow,
welches zu weit entfernt ist) auch dew Justiz-Consulenten Battista untergeordnet
sein, die ihnen von beiden Orten zukommende Weisungen willig annehmen und
pünctlich befolgen müssen.
2. Sowohl die Anstellung, als auch die Besoldungen der sämmtlichen
Gerichtsverwalter, mit Einbegriff des Justizconsulenten, Wittingauer Gerichtsactuarius
und Frauenberger Accessisten Scheucre, sollen mit 1. Jan. 1787 den Anfang nehmen.
Archiv Český XXV. 19