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Úprava soudů na Schwarzenbersku 1786. 145
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mässig und gleichförmig mit den oberen Herrschaften verwaltet werde, haben wir
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beschlossen, einen geschickten und dem Werke gewachsenen Mann in unsere Dienste
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aufzunehmen. Wozu wir den Postelberger Syndicus Keil crwählen, und ihm bereits
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den Antrag haben machen lassen, ob er mit dem Karakter eines Gerichtsver-
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walters, dem Range nach dem Rentmcister, jedoch vor dem Archivsverwalter
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Czapek, und einem jährlichen Gehalte von 400 fl. nicht die Rechtspflege auf den
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genanuten Herrschaften und Gütern besorgen wollte, u. zw. auf folgende Art: Dass
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er nämlich in Postelberg und Lobositz bei den Gerichtstagen jedesmal selbst erscheinen,
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das Justizprotokol| daselbst führen, und überhaupt alle Rechtsangelegenheiten ge-
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setzmässig behandlen und ausführen müsste. Bei den übrigen Ämtern aber, nämlich
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bei Werschowitz, Tauschetin, Neuschloss, Gross-Lippen und Mohr, müsste die Justiz-
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pflege auf die Art, wie bei Prachatitz, Bzi und Przetschin, durch den jedesortigen
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Verwalter oder Director und durch die Amtsschreiber, jedoch unter genauer Leitung
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des Gerichtsverwalters geführt werden. Wobei dem letzteren für Postelberg und
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Lobositz noch der Archivsverwalter Czapek und Registrator Koffenda [?] zur Aus-
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hilfe angewiesen, und ihm ausser Postelberg auf den übrigen Herrschaften und
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Gütern auch die Hospitalität passirt würde.
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Kornhaus. Bei dieser kleinen Herrschaft kann sich der Neustraschitzer Syndicus
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Ježek mit einem Gehalte von 50 fl. jahrlich und der Hospitalitàt ganz wohl be-
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guügen, wofür [er] bei den Gerichtstasen zu erscheinen, und überhaupt die Rechts-
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geschafte selbst zu besorgen hátte. Was endlich dic Herrschaft
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Wildschüz betrifft, da hat zwar die Administration auf eine jährliche Be-
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lohnung von 52 fl. angetragen. Da aber der Trautenauer Syndicus Filzbauer für
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jeden Gerichtstag, folglich alle Wochen 1 fl. 30 kr. verlangt hat, so wollen wir cs
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bei diesem Verlangen bewenden lassen. Wogegen er bei den Gerichtstagen selbst
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erscheinen, und alle in das Justizfach einschlagende Geschäfte führen müsste, sich
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aber dabei auch der Hospitalitàát nebst der herrschaftlichen Gelegenheit zu
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Schliisslich finden wir noch nothwendig, folgende Puncte beizufügen:
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1. Unterliegt ohnehin keinem Zweifel, dass die simmtlichen Gerichtsverwalter
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dem Oberamte, und jene von den oberen Herrschaften (mit Ausnahme Cheinow,
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welches zu weit entfernt ist) auch dew Justiz-Consulenten Battista untergeordnet
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sein, die ihnen von beiden Orten zukommende Weisungen willig annehmen und
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pünctlich befolgen müssen.
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2. Sowohl die Anstellung, als auch die Besoldungen der sämmtlichen
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Gerichtsverwalter, mit Einbegriff des Justizconsulenten, Wittingauer Gerichtsactuarius
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und Frauenberger Accessisten Scheucre, sollen mit 1. Jan. 1787 den Anfang nehmen.
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Archiv Český XXV. 19
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