1104
1104
View options
Show:
Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.
144 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
Protiwin und Netolitz. Unserer Meinung nach könnte die Justizverwaltung auf
diesen beiden Herrschaften dem Wodnianer Rechtsfreund Buller dergestalt anvertraut
werden, dass er bei den wöchentlichen Gerichtsstagen auf beiden Herrschaften
persönlich selbst erscheinen, dabei das angeordnete Justizprotokoll selbst führen,
und überhaupt alle Justizgeschäfte nach den vorausgeschickten Grundsätzen be-
sorgen müsste. Wir haben also denselben durch das Protiwiner Wirthschaftsamt
bereits befragen lassen, ob er auf diese Art die Justizverwaltung von beiden Herr-
schaften gegen eine jährliche Belohnung von 200 fl. zusammen, u. zw. zur Hälfte an
Naturalien, nebst Passirung der Hospitalität auf jeder Herrschaft übernehmen wollte.
Worlik und Krzesstiowitz. Die von dem Piseker Syndicus Zwierzina verlangte
jàhrliche Bestallung von 100 fl. am Gelde, 3 Fass Bier, 3 Strich Weizen und
5 Strich Korn sind wir nicht abgeneigt demselben zu bewilligen, jedoch mit der
Bedingung, dass er nebst Worlik auch das unweit Pisek liegende Gut Krzesstiowiz
mit übernehmen, auf beiden Herrschaften bei den Gerichtstagen jedesmal erscheinen,
dabei das Justizprotokoll führen, und überhaupt alle Justizgescháfte nach den obigen
Regeln gehörig besorgen soll. Wobei er noch jedesorts die Hospitalitàt zu geniessen
hátte, und immer durch herrschaftlichen Zug abgeholet und zurückgeführet werden
würde.
Winterberg und Przetschin. Wir haben den Bergreichensteiner Rathmann
Prinz bereits befragen lassen, ob er die Justizverwaltung bei Winterberg und Przet-
schin nicht auf folgende Art übernehmen wollte, dass er nämlich zu Winter-
berg selbst erscheinen, das Protokoll führen, und die übrigen gerichtlichen Geschäfte
besorgen möchte. Wofür demselben nebst Hospitalität und herrschaftlicher Gelegenheit
für jeden Gerichtstag, mithin alle Wochen 1 fl. 30 kr. aus den Reuten abgefolget
würden. Da aber das Gut Przetschin ziemlich weit entlegen ist, so müsste allda
die Justiz nur auf jene Art, wie wir solches bei Prachatitz und Bzy festgesetzt
haben, durch das Amt selbst, jedoch unter der Leitung des erwähnten Prinz ver-
waltet werden; welcher sich Anfangs in dem ersten halben Jahr etwa alle Monate
einmal, später, wenn die Sache in Gang gebracht sein würde, noch seltener und
allenfalls nur vierteljährig dahin zu begeben, und alles genau Zu untersuchen hätte.
Für jeden dergleichen Gang würde er, eben wie bei Winterberg, 1 f. 30 kr. be-
kommen.
Cheinow. Den Taborer Syndicus Nowak haben wir gleichfalls schon einver-
nehmen lassen, ob er nicht das Justizwesen auf dieser Herrschaft auf die nämliche
Art und mit eben den Bedingungen, wie wir solches in Ansehen des Prinz bei
Winterberg eben beschrieben haben, einzurichten und zu führen Willens sei.
Postelberg, Lobosiz, Werschowitz, Tauschetin, Neuschloss, Gross Lippen und
Mohr. Damit auf der entfernten Postelberger Seite die Justiz ebenfalls ordnungs-
Download XML • Download text
• Manuscript line view • Facsimile