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144 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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Protiwin und Netolitz. Unserer Meinung nach könnte die Justizverwaltung auf
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diesen beiden Herrschaften dem Wodnianer Rechtsfreund Buller dergestalt anvertraut
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werden, dass er bei den wöchentlichen Gerichtsstagen auf beiden Herrschaften
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persönlich selbst erscheinen, dabei das angeordnete Justizprotokoll selbst führen,
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und überhaupt alle Justizgeschäfte nach den vorausgeschickten Grundsätzen be-
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sorgen müsste. Wir haben also denselben durch das Protiwiner Wirthschaftsamt
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bereits befragen lassen, ob er auf diese Art die Justizverwaltung von beiden Herr-
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schaften gegen eine jährliche Belohnung von 200 fl. zusammen, u. zw. zur Hälfte an
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Naturalien, nebst Passirung der Hospitalität auf jeder Herrschaft übernehmen wollte.

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Worlik und Krzesstiowitz. Die von dem Piseker Syndicus Zwierzina verlangte
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jàhrliche Bestallung von 100 fl. am Gelde, 3 Fass Bier, 3 Strich Weizen und
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5 Strich Korn sind wir nicht abgeneigt demselben zu bewilligen, jedoch mit der
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Bedingung, dass er nebst Worlik auch das unweit Pisek liegende Gut Krzesstiowiz
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mit übernehmen, auf beiden Herrschaften bei den Gerichtstagen jedesmal erscheinen,
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dabei das Justizprotokoll führen, und überhaupt alle Justizgescháfte nach den obigen
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Regeln gehörig besorgen soll. Wobei er noch jedesorts die Hospitalitàt zu geniessen
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hátte, und immer durch herrschaftlichen Zug abgeholet und zurückgeführet werden
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würde.

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Winterberg und Przetschin. Wir haben den Bergreichensteiner Rathmann
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Prinz bereits befragen lassen, ob er die Justizverwaltung bei Winterberg und Przet-
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schin nicht auf folgende Art übernehmen wollte, dass er nämlich zu Winter-
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berg selbst erscheinen, das Protokoll führen, und die übrigen gerichtlichen Geschäfte
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besorgen möchte. Wofür demselben nebst Hospitalität und herrschaftlicher Gelegenheit
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für jeden Gerichtstag, mithin alle Wochen 1 fl. 30 kr. aus den Reuten abgefolget
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würden. Da aber das Gut Przetschin ziemlich weit entlegen ist, so müsste allda
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die Justiz nur auf jene Art, wie wir solches bei Prachatitz und Bzy festgesetzt
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haben, durch das Amt selbst, jedoch unter der Leitung des erwähnten Prinz ver-
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waltet werden; welcher sich Anfangs in dem ersten halben Jahr etwa alle Monate
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einmal, später, wenn die Sache in Gang gebracht sein würde, noch seltener und
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allenfalls nur vierteljährig dahin zu begeben, und alles genau Zu untersuchen hätte.
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Für jeden dergleichen Gang würde er, eben wie bei Winterberg, 1 f. 30 kr. be-
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kommen.

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Cheinow. Den Taborer Syndicus Nowak haben wir gleichfalls schon einver-
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nehmen lassen, ob er nicht das Justizwesen auf dieser Herrschaft auf die nämliche
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Art und mit eben den Bedingungen, wie wir solches in Ansehen des Prinz bei
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Winterberg eben beschrieben haben, einzurichten und zu führen Willens sei.

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Postelberg, Lobosiz, Werschowitz, Tauschetin, Neuschloss, Gross Lippen und
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Mohr. Damit auf der entfernten Postelberger Seite die Justiz ebenfalls ordnungs-


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