EN | ES |

1104

1104


Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.

index   < Page >

124 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

612. 1786, 28. února: Z řádu honebniho.

Vyšel od císaře Josefa prostředkem dvorské kanceláře českorakouské beze zmínky, pro které zemé platí. Rozdělen jest v 30 paragrafů. Zde podávají se výňatky ostře označující smér nového zákona, jenž po- skytl poddaným větší ochrany proti škodám na osení od zvěři.

Die Jágerverordnungen von 1728 und 1743 sind bereits durch verschiedene nachge- folpte Verordnungen in vielen Stücken abgeändert, überhaupt aber den dermaligen Begriffen von dem Kigenthumsrechte nicht mehr angemessen. Wir fanden uns daher bewogen, alle vor- hergehenden, in Ansehen der Jägerei erflossenen Verordnungen hiemit aufzuheben, und in gegenwiirtiges Gesetz alles dasjenige zusammenzufassen, was auf der einen Seite den Jagd- eigenthiimeru den billigen Genuss ihres Rechtes zu erhalten, auf der andern Seite aber dem allgemeinen Feldbau die Früchte seines Fleisses gegen die ungemissigte Jagdlust sicherzu- stellen, fihig scin kano.

8 1. Die Inhaber eines Wildbanns sind berechtigt, in ihren Jagdbezirken alle Gattungen von Wild mit Sulzen oder Heuschupfen zu hegen, oder auf was immer sonst fiir eine Art zu füttern. Auch steht ihnen vollkommen frei, das Wild, als ihr Eigenthum, gleich jedem zahmen in einem Meierhof genührten Viehe, in was immer für einem Alter, Grösse oder Schwere, zu allen Jahrszeiten, wie es ihnen gefällig ist, zu fangen oder zu schiessen und zum eigenen Genusse zu verwenden, oder zu verkaufen.

$ 2. Jeder Besitzer einer grossen oder kleinen Jagdbarkeit hat weiters die Freiheit, in Wäldern, Auen oder Gebüschen Fasanen einzusetzen, Hasen und anderes Wild in seinem Bezirke (l'erritorium) mit Ilunden zu jagen oder zu hetzen, insoferne dieses ohne Beschä- digung was immer für eines Grundeigenthümers peschieht, als welche der Jagdinhaber zu vergiiten gehalten sein wird.

$ 3. Schwarzwild (Wildschweine) darf nur in geschlossenen und gegen allen Ausbruch gut gesicherten Thiergärten gehalten werden. Wenn ein Schwarzwildstück ausserhalb eines Thiergartens angetroffen wird, so ist es jedermann zu allen Jahreszeiten erlaubt, dasselbe, wie Wolfe, l'üchse oder ein anderes schädliches Raubthier, zu schiessen oder sonst auf eine Art zu erlegen. Sollten sich Jagdinhaber oder Jüger widersetzen, so werden sie zur Strafe 25 Dukaten zu erlegen, und allen durch das ausgebrochene Stück verursachten Schaden zu vergüten haben.

§ 8. Der hohe Wildbann und das Reisgejagd kónnen nach Belieben verkauft oder ver- pachtet werden. Jedoch ist der Bauern- und Bitrgerstand, dem dadurch nur Gelegenheit gegeben würde, Wirthschaft und Gewerbe zu vernachlässigen, von dem Kaufe oder der Pachtung einer Jagdbarkcit ausgeschlossen. Daher auch Jagdbarkeiten, welche Städte oder Märkte als obrig- keitliches Recht besitzer, durch Versteigerung an die Meistbietenden zu verkaufen, oder von Zeit zu Zeit zu verpachten sind; bei welchen Versteigerungen gegen diejenigen, die die Jagd- gerechtigkeit als Meistbietende erstanden haben, das Einstandsrecht nicht Platz greifen kann.

§ 11. Die Kreisimter haben darauf zu sehen, dass die Jagdinhaber das Wild zum Nachtheile der allzemeinen Kultur nicht übermássig hegen; und sollen sie diejenigen, bei denen sie einen zu grossen Anwachs des Wildstandes wahrnehmen, nach der bereits beste- henden Vorschrift ohne Nachsicht zur verhältnissmässigen Verminderung desselben anhalten.

3 12. Jeder Grundeigenthümer ist befugt, seine Gründe, sie mögen in oder ausser den Walduogen und Auen sein, wie auch seine Waldungen und Auen mit Planken oder Züunen,


Download XMLDownload textManuscript line viewFacsimile