Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.
124 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
612.
1786, 28. února: Z řádu honebniho.
Vyšel od císaře Josefa prostředkem dvorské kanceláře českorakouské beze zmínky, pro které zemé
platí. Rozdělen jest v 30 paragrafů. Zde podávají se výňatky ostře označující smér nového zákona, jenž po-
skytl poddaným větší ochrany proti škodám na osení od zvěři.
Die Jágerverordnungen von 1728 und 1743 sind bereits durch verschiedene nachge-
folpte Verordnungen in vielen Stücken abgeändert, überhaupt aber den dermaligen Begriffen
von dem Kigenthumsrechte nicht mehr angemessen. Wir fanden uns daher bewogen, alle vor-
hergehenden, in Ansehen der Jägerei erflossenen Verordnungen hiemit aufzuheben, und in
gegenwiirtiges Gesetz alles dasjenige zusammenzufassen, was auf der einen Seite den Jagd-
eigenthiimeru den billigen Genuss ihres Rechtes zu erhalten, auf der andern Seite aber dem
allgemeinen Feldbau die Früchte seines Fleisses gegen die ungemissigte Jagdlust sicherzu-
stellen, fihig scin kano.
8 1. Die Inhaber eines Wildbanns sind berechtigt, in ihren Jagdbezirken alle Gattungen
von Wild mit Sulzen oder Heuschupfen zu hegen, oder auf was immer sonst fiir eine Art zu
füttern. Auch steht ihnen vollkommen frei, das Wild, als ihr Eigenthum, gleich jedem zahmen
in einem Meierhof genührten Viehe, in was immer für einem Alter, Grösse oder Schwere, zu
allen Jahrszeiten, wie es ihnen gefällig ist, zu fangen oder zu schiessen und zum eigenen
Genusse zu verwenden, oder zu verkaufen.
$ 2. Jeder Besitzer einer grossen oder kleinen Jagdbarkeit hat weiters die Freiheit,
in Wäldern, Auen oder Gebüschen Fasanen einzusetzen, Hasen und anderes Wild in seinem
Bezirke (l'erritorium) mit Ilunden zu jagen oder zu hetzen, insoferne dieses ohne Beschä-
digung was immer für eines Grundeigenthümers peschieht, als welche der Jagdinhaber zu
vergiiten gehalten sein wird.
$ 3. Schwarzwild (Wildschweine) darf nur in geschlossenen und gegen allen Ausbruch
gut gesicherten Thiergärten gehalten werden. Wenn ein Schwarzwildstück ausserhalb eines
Thiergartens angetroffen wird, so ist es jedermann zu allen Jahreszeiten erlaubt, dasselbe, wie
Wolfe, l'üchse oder ein anderes schädliches Raubthier, zu schiessen oder sonst auf eine Art
zu erlegen. Sollten sich Jagdinhaber oder Jüger widersetzen, so werden sie zur Strafe 25
Dukaten zu erlegen, und allen durch das ausgebrochene Stück verursachten Schaden zu
vergüten haben.
§ 8. Der hohe Wildbann und das Reisgejagd kónnen nach Belieben verkauft oder ver-
pachtet werden. Jedoch ist der Bauern- und Bitrgerstand, dem dadurch nur Gelegenheit gegeben
würde, Wirthschaft und Gewerbe zu vernachlässigen, von dem Kaufe oder der Pachtung einer
Jagdbarkcit ausgeschlossen. Daher auch Jagdbarkeiten, welche Städte oder Märkte als obrig-
keitliches Recht besitzer, durch Versteigerung an die Meistbietenden zu verkaufen, oder von
Zeit zu Zeit zu verpachten sind; bei welchen Versteigerungen gegen diejenigen, die die Jagd-
gerechtigkeit als Meistbietende erstanden haben, das Einstandsrecht nicht Platz greifen kann.
§ 11. Die Kreisimter haben darauf zu sehen, dass die Jagdinhaber das Wild zum
Nachtheile der allzemeinen Kultur nicht übermássig hegen; und sollen sie diejenigen, bei
denen sie einen zu grossen Anwachs des Wildstandes wahrnehmen, nach der bereits beste-
henden Vorschrift ohne Nachsicht zur verhältnissmässigen Verminderung desselben anhalten.
3 12. Jeder Grundeigenthümer ist befugt, seine Gründe, sie mögen in oder ausser
den Walduogen und Auen sein, wie auch seine Waldungen und Auen mit Planken oder Züunen,