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124 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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612.
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1786, 28. února: Z řádu honebniho.

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Vyšel od císaře Josefa prostředkem dvorské kanceláře českorakouské beze zmínky, pro které zemé
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platí. Rozdělen jest v 30 paragrafů. Zde podávají se výňatky ostře označující smér nového zákona, jenž po-
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skytl poddaným větší ochrany proti škodám na osení od zvěři.

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Die Jágerverordnungen von 1728 und 1743 sind bereits durch verschiedene nachge-
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folpte Verordnungen in vielen Stücken abgeändert, überhaupt aber den dermaligen Begriffen
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von dem Kigenthumsrechte nicht mehr angemessen. Wir fanden uns daher bewogen, alle vor-
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hergehenden, in Ansehen der Jägerei erflossenen Verordnungen hiemit aufzuheben, und in
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gegenwiirtiges Gesetz alles dasjenige zusammenzufassen, was auf der einen Seite den Jagd-
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eigenthiimeru den billigen Genuss ihres Rechtes zu erhalten, auf der andern Seite aber dem
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allgemeinen Feldbau die Früchte seines Fleisses gegen die ungemissigte Jagdlust sicherzu-
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stellen, fihig scin kano.

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8 1. Die Inhaber eines Wildbanns sind berechtigt, in ihren Jagdbezirken alle Gattungen
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von Wild mit Sulzen oder Heuschupfen zu hegen, oder auf was immer sonst fiir eine Art zu
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füttern. Auch steht ihnen vollkommen frei, das Wild, als ihr Eigenthum, gleich jedem zahmen
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in einem Meierhof genührten Viehe, in was immer für einem Alter, Grösse oder Schwere, zu
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allen Jahrszeiten, wie es ihnen gefällig ist, zu fangen oder zu schiessen und zum eigenen
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Genusse zu verwenden, oder zu verkaufen.

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$ 2. Jeder Besitzer einer grossen oder kleinen Jagdbarkeit hat weiters die Freiheit,
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in Wäldern, Auen oder Gebüschen Fasanen einzusetzen, Hasen und anderes Wild in seinem
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Bezirke (l'erritorium) mit Ilunden zu jagen oder zu hetzen, insoferne dieses ohne Beschä-
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digung was immer für eines Grundeigenthümers peschieht, als welche der Jagdinhaber zu
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vergiiten gehalten sein wird.

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$ 3. Schwarzwild (Wildschweine) darf nur in geschlossenen und gegen allen Ausbruch
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gut gesicherten Thiergärten gehalten werden. Wenn ein Schwarzwildstück ausserhalb eines
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Thiergartens angetroffen wird, so ist es jedermann zu allen Jahreszeiten erlaubt, dasselbe, wie
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Wolfe, l'üchse oder ein anderes schädliches Raubthier, zu schiessen oder sonst auf eine Art
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zu erlegen. Sollten sich Jagdinhaber oder Jüger widersetzen, so werden sie zur Strafe 25
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Dukaten zu erlegen, und allen durch das ausgebrochene Stück verursachten Schaden zu
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vergüten haben.

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§ 8. Der hohe Wildbann und das Reisgejagd kónnen nach Belieben verkauft oder ver-
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pachtet werden. Jedoch ist der Bauern- und Bitrgerstand, dem dadurch nur Gelegenheit gegeben
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würde, Wirthschaft und Gewerbe zu vernachlässigen, von dem Kaufe oder der Pachtung einer
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Jagdbarkcit ausgeschlossen. Daher auch Jagdbarkeiten, welche Städte oder Märkte als obrig-
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keitliches Recht besitzer, durch Versteigerung an die Meistbietenden zu verkaufen, oder von
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Zeit zu Zeit zu verpachten sind; bei welchen Versteigerungen gegen diejenigen, die die Jagd-
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gerechtigkeit als Meistbietende erstanden haben, das Einstandsrecht nicht Platz greifen kann.

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§ 11. Die Kreisimter haben darauf zu sehen, dass die Jagdinhaber das Wild zum
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Nachtheile der allzemeinen Kultur nicht übermássig hegen; und sollen sie diejenigen, bei
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denen sie einen zu grossen Anwachs des Wildstandes wahrnehmen, nach der bereits beste-
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henden Vorschrift ohne Nachsicht zur verhältnissmässigen Verminderung desselben anhalten.

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3 12. Jeder Grundeigenthümer ist befugt, seine Gründe, sie mögen in oder ausser
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den Walduogen und Auen sein, wie auch seine Waldungen und Auen mit Planken oder Züunen,


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