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Raabisace na panství města Hradce Králové 1786. 123

Následující formule jest psána opět krasopisně, ale jiným inkoustem i jinou rukou, podobnou , která psala smlouvu o 20 článcích.

Nachdeme uns gegenwärtiger, mit den Unterthanen der k. Leibgedingstadt Königgratz in Böhmen errichtete Robotabolitions- und Maierschaftsverstückungs- Contrakt allerunterthänigst vorgelegt worden; so haben wir zu Bezeigung unsers gnidigsten Wohlgefallens, und um diesem mit Zufriedenheit der Unterthanen zu Stand gebrachten neuen Contract den letzten Grad der Vollkommenheit zu ertheilen, uns gn. entschlossen, solchen auch, wie anmit geschichet, mit unserer landesfürstlichen und höchsten Bestätigung zu versehen, zugleich aber gn. anzubefehlen, dass hierüber zu beständigen Zeiten unabweichlich gehalten, und die darinnen mit allgemeiner Finverständniss der Unterthanen ausgemessene Verbindlich- und Schuldigkeiten auf das genaueste beobachtet, und auf keinerlei Weise, in so lang nämlich zwischen den contrahirenden Theilen kein anderes freiwilliges Einverständniss getroffen wird, über- schritten werden sollen. Denn hieran geschieht unsere gn. und ernstliche Willens- meinung. Geben in unserer Stadt Wien den 4. Monatstag Mirz 1786.

Joseph (l. S.) Tobias Philipp Freiherr von Gebler mp. Leopold Gf. Kollowrat mp. Franz Edler von Dornfeld. Johann Rudolph Graf Chotek. Registr. Kriegel mp. 611.

1786, 9. ínora—1189 : O trestání poddaných pracemi nebo vězením.

1. Ilofdekret vom 9. Hornung (1786). Dass jene Unterthanen, welche die landes- fürstlichen Befehle und Verordnungen übertreten oder nicht befolgen, und deswegen zu Straf- arbeiten verurtheilet werden, nicht zu grundobrigkeitlichen, sondern zu öffentlichen Arbeiten, zum Wegmachen, Stadtsiiubern oder den in öffentlichen Kranken- oder Versorgungshäusern vorfallenden knechtlichen Verrichtungen zu verwenden, die Grundobrigkeiten hingegen zur Bezahlung ihrer Atzungskösten anzuhalten seien. Durch Gubernialdekret vom 21. Hornung siaumtl. Kreisimtern bekannt gemacht. (43)

2. Hofdekret vom 1. Dezember (1788). Die von den Grundobrigkeiten verurtheilteu Unterthanen sollen nicht zum obrigkeitlichen Privatvortheil, sondern zu óffentlichen Anstalten, oder wenn es hieran mangelt, zu andern der Gemeinde selbst nützlichen Arbeiten verwendet werden. Durch Gubernialdekret vom 18. Dezember sümmtl. Kreisámtern bekannt gemacht. (66)

3. Hofdekret vom 29. September (1789). Die Unterthanen, deren Kinder im Missig- gange und Herumschwärmen betreten werden, sind nicht mit Geldstrafe, sondern mit dem Arreste oder mit einer Strafarbeit zu belegen. Unterm 9. Oktober sämmtl. Kreisämtern be- kannt gemacht. (12)

Výtahy z vyhlášek českého gubernia za leden—biezen 1786 è. 43, rijen—prosinec 1788 č. 66, říjen prosinec 1789 č. 12.

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