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[1]
Raabisace na panství města Hradce Králové 1786. 123

[2]
Následující formule jest psána opět krasopisně, ale jiným inkoustem i jinou rukou, podobnou
[3]
, která psala smlouvu o 20 článcích.

[4]
Nachdeme uns gegenwärtiger, mit den Unterthanen der k. Leibgedingstadt
[5]
Königgratz in Böhmen errichtete Robotabolitions- und Maierschaftsverstückungs-
[6]
Contrakt allerunterthänigst vorgelegt worden; so haben wir zu Bezeigung unsers
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gnidigsten Wohlgefallens, und um diesem mit Zufriedenheit der Unterthanen zu
[8]
Stand gebrachten neuen Contract den letzten Grad der Vollkommenheit zu ertheilen,
[9]
uns gn. entschlossen, solchen auch, wie anmit geschichet, mit unserer landesfürstlichen
[10]
und höchsten Bestätigung zu versehen, zugleich aber gn. anzubefehlen, dass hierüber
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zu beständigen Zeiten unabweichlich gehalten, und die darinnen mit allgemeiner
[12]
Finverständniss der Unterthanen ausgemessene Verbindlich- und Schuldigkeiten auf
[13]
das genaueste beobachtet, und auf keinerlei Weise, in so lang nämlich zwischen den
[14]
contrahirenden Theilen kein anderes freiwilliges Einverständniss getroffen wird, über-
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schritten werden sollen. Denn hieran geschieht unsere gn. und ernstliche Willens-
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meinung. Geben in unserer Stadt Wien den 4. Monatstag Mirz 1786.

[17]
Joseph (l. S.) Tobias Philipp Freiherr von Gebler mp.
[18]
Leopold Gf. Kollowrat mp. Franz Edler von Dornfeld.
[19]
Johann Rudolph Graf Chotek. Registr. Kriegel mp.
[20]
611.

[21]
1786, 9. ínora—1189 : O trestání poddaných pracemi nebo vězením.

[22]
1. Ilofdekret vom 9. Hornung (1786). Dass jene Unterthanen, welche die landes-
[23]
fürstlichen Befehle und Verordnungen übertreten oder nicht befolgen, und deswegen zu Straf-
[24]
arbeiten verurtheilet werden, nicht zu grundobrigkeitlichen, sondern zu öffentlichen Arbeiten,
[25]
zum Wegmachen, Stadtsiiubern oder den in öffentlichen Kranken- oder Versorgungshäusern
[26]
vorfallenden knechtlichen Verrichtungen zu verwenden, die Grundobrigkeiten hingegen zur
[27]
Bezahlung ihrer Atzungskösten anzuhalten seien. Durch Gubernialdekret vom 21. Hornung
[28]
siaumtl. Kreisimtern bekannt gemacht. (43)

[29]
2. Hofdekret vom 1. Dezember (1788). Die von den Grundobrigkeiten verurtheilteu
[30]
Unterthanen sollen nicht zum obrigkeitlichen Privatvortheil, sondern zu óffentlichen Anstalten,
[31]
oder wenn es hieran mangelt, zu andern der Gemeinde selbst nützlichen Arbeiten verwendet
[32]
werden. Durch Gubernialdekret vom 18. Dezember sümmtl. Kreisámtern bekannt gemacht. (66)

[33]
3. Hofdekret vom 29. September (1789). Die Unterthanen, deren Kinder im Missig-
[34]
gange und Herumschwärmen betreten werden, sind nicht mit Geldstrafe, sondern mit dem
[35]
Arreste oder mit einer Strafarbeit zu belegen. Unterm 9. Oktober sämmtl. Kreisämtern be-
[36]
kannt gemacht. (12)

[37]
Výtahy z vyhlášek českého gubernia za leden—biezen 1786 è. 43, rijen—prosinec 1788 č. 66, říjen
[38]
prosinec 1789 č. 12.

[39]
16*


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