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118. D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

Wird die Obrigkeit für in Hinkunft noch erforderliche, nach dermals ver- theilten Maierhöfen ohnehin sehr wenige obrigkeitliche Arbeiten den Unterthanen fol- gende baare Bezahlung leisten, oder diese Bezahlung abschreiben:

а) Kinem Taglöhner bei Gebäuden, Teuchten und andern Arbeiten vom 1. Mai bis letzten October täglich 12 kr, und vom 1. Nov. bis Ende April 10 kr.

b) Einem Grashauer in der Heu- und Gromet-Mähe täglich 15 kr.

c) Einem Taglóhner in Heurechen und Dórren táglich 12 kr, im Gromet. rechen und Dórren aber täglich 9 kr.

d) Von Schlagung ciner Klafter harten cichenen oder buchenen Holzes sammt dem Fällen des Stammes 21 kr.; von ciner Klafter weichen Holzes oder Verfer- tigung 1 Schock Pischeln 15 kr.

e) Finem Bothe für jede Meile 6 kr, und wenn er warten muss, auch noch besonders für die Wartzeit das vorher sub a) nach den Jahrszeiten bestimmte Taglohn.

f) Für die Zuführung einer Klafter harten Holzes oder 1 Schock Pischeln aus dem betreffenden Wald bis in die Stadt 54 kr.; für eine Klafter weichen Holzes ingleichen 42 kr.

j) Für alle übrige zum Wirtschaftstrieb und sonst nóthige Fuhreu in und ausser der Herrschaft, wenn Pferde und Knecht nicht über die Nacht ausbleiben, von 2 Pferden táglich 42 kr.; wenn abes die Pferde und Knecht über Nacht aus- bleiben, von 2 Pferden täglich 1 fl. rh.; welches Fuhrlohn auch denen Unterthanen bezahlt werden wird, wenn die Fulr oder Pferde warten uud leer zurückgehen müsse, jedoch ohne zugleich einiges Futter-, Kost- und Stallgeld abreichen zu dórfen. Zu derlei Fuhreu aber ausser der Herrschaft sol ein Unterthan über 3 Táge des Jahres ohue besonderer Linverstàndniss keinerdings verhalten werden kónnuen.

Lässt die Obrigkeit den Richtern, Schinkern, Hegern und audern derlei in obrigkeitlichen Dienst stehenden Leuten statt der vorherigen Robotbefreiung eine billige Vergeltung im Gelde oder in Abrechnung von ihren obrigkeitlichen Gaben Jährlich zufliessen. Endlich und

wird die Obrigkeit auf die Waldungen der Unterthanen und derselben Pfleg und Erhaltung durch das obrigkeitliche Forstamt ebenso, wie auf die selbst- eigene obrigkeitliche wachen und genaue Obsorge tragen lasssen. Dagegen

verbinden sich die Unterthanen sammt und sonders, einer für alle und alle für cinen, die bisherige grundobrigkeitliche Naturalrobotschuldigkeiten sammt den übrigen Giebigkeiten von Rusticalgründen, es mógen selbe in was immer be- standen haben, zu reluiren, und hiefür nachstehende jährliche Zahlungen in monat- tlichen Fristen zu leisten; und zwar:

a) Ein unbehauster Inwohner jahrlich 1 fl. 30 kr.


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