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118. D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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Wird die Obrigkeit für in Hinkunft noch erforderliche, nach dermals ver-
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theilten Maierhöfen ohnehin sehr wenige obrigkeitliche Arbeiten den Unterthanen fol-
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gende baare Bezahlung leisten, oder diese Bezahlung abschreiben:

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а) Kinem Taglöhner bei Gebäuden, Teuchten und andern Arbeiten vom 1.
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Mai bis letzten October täglich 12 kr, und vom 1. Nov. bis Ende April 10 kr.

[7]
b) Einem Grashauer in der Heu- und Gromet-Mähe täglich 15 kr.

[8]
c) Einem Taglóhner in Heurechen und Dórren táglich 12 kr, im Gromet.
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rechen und Dórren aber täglich 9 kr.

[10]
d) Von Schlagung ciner Klafter harten cichenen oder buchenen Holzes sammt
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dem Fällen des Stammes 21 kr.; von ciner Klafter weichen Holzes oder Verfer-
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tigung 1 Schock Pischeln 15 kr.

[13]
e) Finem Bothe für jede Meile 6 kr, und wenn er warten muss, auch noch
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besonders für die Wartzeit das vorher sub a) nach den Jahrszeiten bestimmte
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Taglohn.

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f) Für die Zuführung einer Klafter harten Holzes oder 1 Schock Pischeln
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aus dem betreffenden Wald bis in die Stadt 54 kr.; für eine Klafter weichen Holzes
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ingleichen 42 kr.

[19]
j) Für alle übrige zum Wirtschaftstrieb und sonst nóthige Fuhreu in und
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ausser der Herrschaft, wenn Pferde und Knecht nicht über die Nacht ausbleiben,
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von 2 Pferden táglich 42 kr.; wenn abes die Pferde und Knecht über Nacht aus-
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bleiben, von 2 Pferden täglich 1 fl. rh.; welches Fuhrlohn auch denen Unterthanen bezahlt
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werden wird, wenn die Fulr oder Pferde warten uud leer zurückgehen müsse,
[24]
jedoch ohne zugleich einiges Futter-, Kost- und Stallgeld abreichen zu dórfen. Zu
[25]
derlei Fuhreu aber ausser der Herrschaft sol ein Unterthan über 3 Táge des Jahres
[26]
ohue besonderer Linverstàndniss keinerdings verhalten werden kónnuen.

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Lässt die Obrigkeit den Richtern, Schinkern, Hegern und audern derlei
[28]
in obrigkeitlichen Dienst stehenden Leuten statt der vorherigen Robotbefreiung eine
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billige Vergeltung im Gelde oder in Abrechnung von ihren obrigkeitlichen Gaben
[30]
Jährlich zufliessen. Endlich und

[31]
wird die Obrigkeit auf die Waldungen der Unterthanen und derselben
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Pfleg und Erhaltung durch das obrigkeitliche Forstamt ebenso, wie auf die selbst-
[33]
eigene obrigkeitliche wachen und genaue Obsorge tragen lasssen. Dagegen

[34]
verbinden sich die Unterthanen sammt und sonders, einer für alle und
[35]
alle für cinen, die bisherige grundobrigkeitliche Naturalrobotschuldigkeiten sammt
[36]
den übrigen Giebigkeiten von Rusticalgründen, es mógen selbe in was immer be-
[37]
standen haben, zu reluiren, und hiefür nachstehende jährliche Zahlungen in monat-
[38]
tlichen Fristen zu leisten; und zwar:

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a) Ein unbehauster Inwohner jahrlich 1 fl. 30 kr.


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