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Hoyerovský způsob raabisace 1784. 81

durch Schlossen oder durch was immer für einen Unglücksfall an der heurigen Fechsung einiger Schaden zugefügt wird, sie für das erstere Jahr einen proportio- nirten Nachlass an denen Zinsungen von darum erhalten werden, weil sie von diesen Gründen oder aus dieser Pachtung noch keinen Nutzen bezohen haben. Die betreffende Obrigkeiten haben sich hierwegen umso weniger zu beklagen, als sie, wenn die Gründe ihnen eiven geblieben wären, den nämlichen Schaden auch tragen hätten müssen. Für die übrige Jahre hingegen haben sie bei einem Unglücksfall keinen Nachlass zu hoffen.

12° Wo sich der Fall ergibt, dass die Unterthanen nur einen Theil der Maierhofsyriinden. und nicht alle in. die Paehtung übernehmen, da müssen sie von Stuck zu Stuck die Zinsen. bestimmen. die Obrigkeit hingegen die freie Macht haben, die behalten wollende Gründe nach Belicben zu wählen; oder muss die Obrigkeit die Zinsen einzelweis bestimmen, und alsdann die Unterthanen die freie Auswahl haben.

3* In der eigenen Proportion, in welcher die Unterthanen cinen Theil der Felder übernehmen, muss ihnen auch der Wieswachs zugetheilet werden. Auch sind sie schuldig, den proportionirten Anthcil Schafvieh gegen den ausfallenden Zins mit zu übernehmen.

14° Bei jenen Maierhöfen, wo die Gründe gleich gepachtet werden, kann das vorräthige Wiesen- und Strohfutter, dann das lange und nur*) Stroh denen Unterthanen abgewogener und abgeschätzter sogestaltig ihrer freien Disposition über- lassen werden, dass auf jenen Fall, wenn sie nach Ausgang der ersteren Pachtjahren die Gründe wieder zurück geben wollten, eines und das andere in natura der Obrigkeit wieder zurückstellen; in jenem Fall hingegen, wenn sie die Gründe nach Ausgang der ersteren Pachtjahre noch weiters behalten, eines und das andere in dem abgeschätzten Werth der Obrigkeit baar bezahlen.

*) Na místé nur nepochybně státi: kurze.

15% Wo die Unterthanen die obrigkeitlichen (Gründe zwar gleich annehmen, jedoch das Schafvieh gleich zu übernehmen einen Anstand machen, da kann solches von Seiten der Obrigkeit bis zur künftigen Weide noch beibehalten werden, mit dieser ausdrücklichen Bedingung jedoch, dass die Unterthanen einsweilen, wenn sie die Gründe wieder zurückgeben sollten, das eigene Schafvich eben bis dahin in eigenen Futter aushalten müssen; welche Bedingniss in denen künftigen Contracten ausdrücklich beigesetzet werden muss.

Ad passum 2? ist denen Obrigkeiten von denen Extrarobots-Fuhrtügen, bei Nicht-Einwilligung der Unterthanen, freiwillig abzusehen einzurathen; dann wegen denen Handroboten die allerhóchste Einwilligung auzusuchen und solche nachzu- tragen, von der Hofcommission augelobet worden.


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