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Hoyerovský způsob raabisace 1784. 81
durch Schlossen oder durch was immer für einen Unglücksfall an der heurigen
Fechsung einiger Schaden zugefügt wird, sie für das erstere Jahr einen proportio-
nirten Nachlass an denen Zinsungen von darum erhalten werden, weil sie von
diesen Gründen oder aus dieser Pachtung noch keinen Nutzen bezohen haben. Die
betreffende Obrigkeiten haben sich hierwegen umso weniger zu beklagen, als sie,
wenn die Gründe ihnen eiven geblieben wären, den nämlichen Schaden auch tragen
hätten müssen. Für die übrige ‚Jahre hingegen haben sie bei einem Unglücksfall
keinen Nachlass zu hoffen.
12° Wo sich der Fall ergibt, dass die Unterthanen nur einen Theil der
Maierhofsyriinden. und nicht alle in. die Paehtung übernehmen, da müssen sie von
Stuck zu Stuck die Zinsen. bestimmen. die Obrigkeit hingegen die freie Macht haben,
die behalten wollende Gründe nach Belicben zu wählen; oder muss die Obrigkeit die
Zinsen einzelweis bestimmen, und alsdann die Unterthanen die freie Auswahl haben.
3* In der eigenen Proportion, in welcher die Unterthanen cinen Theil der
Felder übernehmen, muss ihnen auch der Wieswachs zugetheilet werden. Auch sind
sie schuldig, den proportionirten Anthcil Schafvieh gegen den ausfallenden Zins mit
zu übernehmen.
14° Bei jenen Maierhöfen, wo die Gründe gleich gepachtet werden, kann
das vorräthige Wiesen- und Strohfutter, dann das lange und nur*) Stroh denen
Unterthanen abgewogener und abgeschätzter sogestaltig ihrer freien Disposition über-
lassen werden, dass auf jenen Fall, wenn sie nach Ausgang der ersteren Pachtjahren
die Gründe wieder zurück geben wollten, eines und das andere in natura der
Obrigkeit wieder zurückstellen; in jenem Fall hingegen, wenn sie die Gründe nach
Ausgang der ersteren Pachtjahre noch weiters behalten, eines und das andere in
dem abgeschätzten Werth der Obrigkeit baar bezahlen.
*) Na místé nur nepochybně má státi: kurze.
15% Wo die Unterthanen die obrigkeitlichen (Gründe zwar gleich annehmen,
jedoch das Schafvieh gleich zu übernehmen einen Anstand machen, da kann solches
von Seiten der Obrigkeit bis zur künftigen Weide noch beibehalten werden, mit
dieser ausdrücklichen Bedingung jedoch, dass die Unterthanen einsweilen, wenn sie
die Gründe wieder zurückgeben sollten, das eigene Schafvich eben bis dahin in
eigenen Futter aushalten müssen; welche Bedingniss in denen künftigen Contracten
ausdrücklich beigesetzet werden muss.
Ad passum 2? ist denen Obrigkeiten von denen Extrarobots-Fuhrtügen, bei
Nicht-Einwilligung der Unterthanen, freiwillig abzusehen einzurathen; dann wegen
denen Handroboten die allerhóchste Einwilligung auzusuchen und solche nachzu-
tragen, von der Hofcommission augelobet worden.