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Hoyerovský způsob raabisace 1784. 81

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durch Schlossen oder durch was immer für einen Unglücksfall an der heurigen
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Fechsung einiger Schaden zugefügt wird, sie für das erstere Jahr einen proportio-
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nirten Nachlass an denen Zinsungen von darum erhalten werden, weil sie von
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diesen Gründen oder aus dieser Pachtung noch keinen Nutzen bezohen haben. Die
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betreffende Obrigkeiten haben sich hierwegen umso weniger zu beklagen, als sie,
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wenn die Gründe ihnen eiven geblieben wären, den nämlichen Schaden auch tragen
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hätten müssen. Für die übrige Jahre hingegen haben sie bei einem Unglücksfall
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keinen Nachlass zu hoffen.

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12° Wo sich der Fall ergibt, dass die Unterthanen nur einen Theil der
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Maierhofsyriinden. und nicht alle in. die Paehtung übernehmen, da müssen sie von
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Stuck zu Stuck die Zinsen. bestimmen. die Obrigkeit hingegen die freie Macht haben,
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die behalten wollende Gründe nach Belicben zu wählen; oder muss die Obrigkeit die
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Zinsen einzelweis bestimmen, und alsdann die Unterthanen die freie Auswahl haben.

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3* In der eigenen Proportion, in welcher die Unterthanen cinen Theil der
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Felder übernehmen, muss ihnen auch der Wieswachs zugetheilet werden. Auch sind
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sie schuldig, den proportionirten Anthcil Schafvieh gegen den ausfallenden Zins mit
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zu übernehmen.

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14° Bei jenen Maierhöfen, wo die Gründe gleich gepachtet werden, kann
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das vorräthige Wiesen- und Strohfutter, dann das lange und nur*) Stroh denen
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Unterthanen abgewogener und abgeschätzter sogestaltig ihrer freien Disposition über-
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lassen werden, dass auf jenen Fall, wenn sie nach Ausgang der ersteren Pachtjahren
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die Gründe wieder zurück geben wollten, eines und das andere in natura der
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Obrigkeit wieder zurückstellen; in jenem Fall hingegen, wenn sie die Gründe nach
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Ausgang der ersteren Pachtjahre noch weiters behalten, eines und das andere in
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dem abgeschätzten Werth der Obrigkeit baar bezahlen.

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*) Na místé nur nepochybně státi: kurze.

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15% Wo die Unterthanen die obrigkeitlichen (Gründe zwar gleich annehmen,
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jedoch das Schafvieh gleich zu übernehmen einen Anstand machen, da kann solches
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von Seiten der Obrigkeit bis zur künftigen Weide noch beibehalten werden, mit
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dieser ausdrücklichen Bedingung jedoch, dass die Unterthanen einsweilen, wenn sie
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die Gründe wieder zurückgeben sollten, das eigene Schafvich eben bis dahin in
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eigenen Futter aushalten müssen; welche Bedingniss in denen künftigen Contracten
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ausdrücklich beigesetzet werden muss.

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Ad passum 2? ist denen Obrigkeiten von denen Extrarobots-Fuhrtügen, bei
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Nicht-Einwilligung der Unterthanen, freiwillig abzusehen einzurathen; dann wegen
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denen Handroboten die allerhóchste Einwilligung auzusuchen und solche nachzu-
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tragen, von der Hofcommission augelobet worden.


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