[1] |
Hoyerovský způsob raabisace 1784. 81
|
---|
[2] |
durch Schlossen oder durch was immer für einen Unglücksfall an der heurigen
|
---|
[3] |
Fechsung einiger Schaden zugefügt wird, sie für das erstere Jahr einen proportio-
|
---|
[4] |
nirten Nachlass an denen Zinsungen von darum erhalten werden, weil sie von
|
---|
[5] |
diesen Gründen oder aus dieser Pachtung noch keinen Nutzen bezohen haben. Die
|
---|
[6] |
betreffende Obrigkeiten haben sich hierwegen umso weniger zu beklagen, als sie,
|
---|
[7] |
wenn die Gründe ihnen eiven geblieben wären, den nämlichen Schaden auch tragen
|
---|
[8] |
hätten müssen. Für die übrige ‚Jahre hingegen haben sie bei einem Unglücksfall
|
---|
[9] |
keinen Nachlass zu hoffen.
|
---|
[10] |
12° Wo sich der Fall ergibt, dass die Unterthanen nur einen Theil der
|
---|
[11] |
Maierhofsyriinden. und nicht alle in. die Paehtung übernehmen, da müssen sie von
|
---|
[12] |
Stuck zu Stuck die Zinsen. bestimmen. die Obrigkeit hingegen die freie Macht haben,
|
---|
[13] |
die behalten wollende Gründe nach Belicben zu wählen; oder muss die Obrigkeit die
|
---|
[14] |
Zinsen einzelweis bestimmen, und alsdann die Unterthanen die freie Auswahl haben.
|
---|
[15] |
3* In der eigenen Proportion, in welcher die Unterthanen cinen Theil der
|
---|
[16] |
Felder übernehmen, muss ihnen auch der Wieswachs zugetheilet werden. Auch sind
|
---|
[17] |
sie schuldig, den proportionirten Anthcil Schafvieh gegen den ausfallenden Zins mit
|
---|
[18] |
|
---|
[19] |
14° Bei jenen Maierhöfen, wo die Gründe gleich gepachtet werden, kann
|
---|
[20] |
das vorräthige Wiesen- und Strohfutter, dann das lange und nur*) Stroh denen
|
---|
[21] |
Unterthanen abgewogener und abgeschätzter sogestaltig ihrer freien Disposition über-
|
---|
[22] |
lassen werden, dass auf jenen Fall, wenn sie nach Ausgang der ersteren Pachtjahren
|
---|
[23] |
die Gründe wieder zurück geben wollten, eines und das andere in natura der
|
---|
[24] |
Obrigkeit wieder zurückstellen; in jenem Fall hingegen, wenn sie die Gründe nach
|
---|
[25] |
Ausgang der ersteren Pachtjahre noch weiters behalten, eines und das andere in
|
---|
[26] |
dem abgeschätzten Werth der Obrigkeit baar bezahlen.
|
---|
[27] |
*) Na místé nur nepochybně má státi: kurze.
|
---|
[28] |
15% Wo die Unterthanen die obrigkeitlichen (Gründe zwar gleich annehmen,
|
---|
[29] |
jedoch das Schafvieh gleich zu übernehmen einen Anstand machen, da kann solches
|
---|
[30] |
von Seiten der Obrigkeit bis zur künftigen Weide noch beibehalten werden, mit
|
---|
[31] |
dieser ausdrücklichen Bedingung jedoch, dass die Unterthanen einsweilen, wenn sie
|
---|
[32] |
die Gründe wieder zurückgeben sollten, das eigene Schafvich eben bis dahin in
|
---|
[33] |
eigenen Futter aushalten müssen; welche Bedingniss in denen künftigen Contracten
|
---|
[34] |
ausdrücklich beigesetzet werden muss.
|
---|
[35] |
Ad passum 2? ist denen Obrigkeiten von denen Extrarobots-Fuhrtügen, bei
|
---|
[36] |
Nicht-Einwilligung der Unterthanen, freiwillig abzusehen einzurathen; dann wegen
|
---|
[37] |
denen Handroboten die allerhóchste Einwilligung auzusuchen und solche nachzu-
|
---|
[38] |
tragen, von der Hofcommission augelobet worden.
|
---|