Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.
86 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
wohl in Absicht des zu bestimmenden Kaufschillings kein sicherer und leichterer
Massstab sein, als wenn ein jeder solcher Unterthàn nomine seines Haus-Kauf-
schillings eine doppelte Steuer seiner Obrigkeit fulgendergestalten bezahlet: nemlich
zum Augeld, wenn der Werth sich über 100 fl. belauft, den 10. Theil, an denen
Frist- oder Erbgeldern hingegen von dem überbleibeuden Quanto jàhrlich den 20.
Theil; falls nun aber der Kaufswerth nur von 50 bis 100 fl. beträgt, so kaun zum
Angeld der 12. Theil, und au denen jàáhrlichen Frist- oder Erbgeldern aber der
10. Theil gerechnet werden. Fiele nun aber der Kaufwerth unter 50 fl. aus, so
kann das Angeld in dem 6. Theil, das jährliche Erbgeld hingegen in dem 8. Theil
bestehen. Wollte nun aber ein oder anderer Unterthan. einen. so mássigen Kaufwertli
gleich baar bezahlen, so ist es gleich nützlich für deu Unterthan. Wollten nun aber
die Unterthanen hier oder dort sich auf einige andere Zahlungsraten in Absicht. auf
dic Án- und Erbgelder verstehen, sind ihnen auch diese um so leichter cinzustelien,
als der Obrigkeit vorzüglichst daran gelegen sein muss, nebst andern Gemàchlich-
keiten. weit sicherere Unterthauen an ihnen zu haben.
6° Wo Kirchenfelder sind, die bis anhero gegen das 3. oder 4. Mandl, oder
gegen einen (reldzins verpachtet waren, diese kónnen zum besten der Kirchen au
den Meistbietenden entweder verkauft oder verpachtet werden.
7° Denen geistlichen Communititen zu ihrem nôthigen Consumo, und jenen
Obrigkeiten, welche eine edlere Schafzucht haben, kónnen einige Maierhotsgriinde
noch weitershin belassen werden. Gleich wie dann auch
8° jene Seelsorger, welche keine Maicrhife oder keine Unterthanen haben,
bei dem bisherigen Genuss ihrer Gründen zu belassen sind.
9% Nachdeme die Robotreluition blos nach der Steuerzahlung berechnet
werden muss, so ist nicht darauf zu sehen, mit was für einer Bespanuung die
Unterthanen bisanhero gerobotet haben, ob mit Pferden oder mit Ochsen. Nur ist
in einem jeden Contract per expressum festzusetzen, dass die Unterthanen, welche
bisher mit Pferden gerobotct |ét: zu roboten| schuldig waren, wegen dermal ein-
geführter Robotabolition hinkünftig die Pferde nicht abschaffen dörfen.
10° Einer jeden Gemeinde kann zwar gegen ihre eigene Unkosten die yeo-
metrische Ausmessung eingestanden werden; jedoch hat sie bei Befund wenigerer
Gründen keinen Anspruch auf die Verminderung der Zinsen zu machen, weil die
Ausrechnung der Ziusen nicht nach der Aussaat, wohl aber nach der lechsung
berechnet worden, und im Grunde immer cinerlei ist, ob man auf mehreren oder
wenigeren Gründen die eigene Fechsung hat.
11? Denen Unterthanen muss voraus gesagt, und auch bei Ausfertigung des
Contracts ihnen zugesichert werden, dass auf den Fall, wenn sie die obrigkeitlichen
Gründe itzt gleich in die Pachtuug übernehmen, und ihnen durch die Auswinterung,