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86 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
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wohl in Absicht des zu bestimmenden Kaufschillings kein sicherer und leichterer
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Massstab sein, als wenn ein jeder solcher Unterthàn nomine seines Haus-Kauf-
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schillings eine doppelte Steuer seiner Obrigkeit fulgendergestalten bezahlet: nemlich
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zum Augeld, wenn der Werth sich über 100 fl. belauft, den 10. Theil, an denen
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Frist- oder Erbgeldern hingegen von dem überbleibeuden Quanto jàhrlich den 20.
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Theil; falls nun aber der Kaufswerth nur von 50 bis 100 fl. beträgt, so kaun zum
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Angeld der 12. Theil, und au denen jàáhrlichen Frist- oder Erbgeldern aber der
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10. Theil gerechnet werden. Fiele nun aber der Kaufwerth unter 50 fl. aus, so
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kann das Angeld in dem 6. Theil, das jährliche Erbgeld hingegen in dem 8. Theil
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bestehen. Wollte nun aber ein oder anderer Unterthan. einen. so mássigen Kaufwertli
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gleich baar bezahlen, so ist es gleich nützlich für deu Unterthan. Wollten nun aber
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die Unterthanen hier oder dort sich auf einige andere Zahlungsraten in Absicht. auf
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dic Án- und Erbgelder verstehen, sind ihnen auch diese um so leichter cinzustelien,
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als der Obrigkeit vorzüglichst daran gelegen sein muss, nebst andern Gemàchlich-
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keiten. weit sicherere Unterthauen an ihnen zu haben.
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6° Wo Kirchenfelder sind, die bis anhero gegen das 3. oder 4. Mandl, oder
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gegen einen (reldzins verpachtet waren, diese kónnen zum besten der Kirchen au
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den Meistbietenden entweder verkauft oder verpachtet werden.
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7° Denen geistlichen Communititen zu ihrem nôthigen Consumo, und jenen
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Obrigkeiten, welche eine edlere Schafzucht haben, kónnen einige Maierhotsgriinde
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noch weitershin belassen werden. Gleich wie dann auch
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8° jene Seelsorger, welche keine Maicrhife oder keine Unterthanen haben,
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bei dem bisherigen Genuss ihrer Gründen zu belassen sind.
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9% Nachdeme die Robotreluition blos nach der Steuerzahlung berechnet
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werden muss, so ist nicht darauf zu sehen, mit was für einer Bespanuung die
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Unterthanen bisanhero gerobotet haben, ob mit Pferden oder mit Ochsen. Nur ist
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in einem jeden Contract per expressum festzusetzen, dass die Unterthanen, welche
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bisher mit Pferden gerobotct |ét: zu roboten| schuldig waren, wegen dermal ein-
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geführter Robotabolition hinkünftig die Pferde nicht abschaffen dörfen.
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10° Einer jeden Gemeinde kann zwar gegen ihre eigene Unkosten die yeo-
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metrische Ausmessung eingestanden werden; jedoch hat sie bei Befund wenigerer
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Gründen keinen Anspruch auf die Verminderung der Zinsen zu machen, weil die
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Ausrechnung der Ziusen nicht nach der Aussaat, wohl aber nach der lechsung
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berechnet worden, und im Grunde immer cinerlei ist, ob man auf mehreren oder
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wenigeren Gründen die eigene Fechsung hat.
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11? Denen Unterthanen muss voraus gesagt, und auch bei Ausfertigung des
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Contracts ihnen zugesichert werden, dass auf den Fall, wenn sie die obrigkeitlichen
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Gründe itzt gleich in die Pachtuug übernehmen, und ihnen durch die Auswinterung,
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