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Patent o vyvazení půdy 1849, 4. . 125

Der Reinertrag ist in den Ländern, in deven die Ertragschätzung für das Grund- steuer-Kataster vollführt ist, nach den Ergebnissen desselben, in anderen Ländern aber nach den Ertragsanschlägen des Grundsteuer-Provisoriums, von denen der Cul- turs-Aufwand abzuziehen ist, auszumitteln.

. 8 20. Die zufolge der Bestimmungen dieses Patentes den Verpflichteten obliegenden Zahlungen sind an die Staatscassen, die hiezu werden bezeichnet werden, iu. vierteljáhrigen Raten zu leisten; der Berechtigte hat den ihm gebührenden Betrag der Entschädigung in halbjährigen decursiven Raten bei den Staatscassen zu beheben.

8 21. Die Einbringung der Zahlungen vou den Verpflichteten wird auf dem- selben Wege und durch dieselben Massregeln bewirkt, welche für die Finbringung der Grundsteuer vorgeschrieben sind. Auch geniessen die Forderungen auf diese Zahlungen das Vorrecht der landesfürstlichen Steuer in Concurs- und Executionsfällen.

$ 22. Ucberhaupt ist als Grundsatz festzuhalten, dass die zur Last der Verpflichteten ermittelte, jáhrliche Entschádigungsrente im zwanzigfachen Anschlage zum Capitale erhoben, als ein[e] auf dem entlasteten Gute mit der gesetzlichen Priorität vor allen anderen Hypothekar-Lasten bestehende, die Vorrechte der landesfürstlichen Steuer geniessende Last anzusehen und zu behandeln ist. Besondere Bestimmungen werden die Durchführung dieses Grundsatzes vermitteln. Alle zu diesem Ende etwa erforderlichen. Amtshandlungen in den öffentlichen Büchern haben kostenfrei statt- zufinden.

8 23. In jedem Lande ist die Vorsorge zu treffen, dass die Verpflichteten, welche es vorziehen, statt der als Entschädigung ausgemittelten jährlichen Rente, das Capital der Entschädigung sogleich oder in einer Anzahl gleicher Jahresraten mit dem Zwanzigfachen des zur Zahlung ermittelten Betrages der Jahresrate *) zu ent- richten, in dic Lage gesetzt werden, sich auf die móglichst einfache, schnelle und billige Weise ihrer Entschädigungspflicht vollständig zu entledigen. *) Ct: Jabresrente.

$ 24. Ist das Gut, zu welchem die aufgehobenen Bezüge als cin Ertrags- zweig gehórten, mit Schuldforderungen oder anderen Haftungen belastet, so soll bei der Erfolglassung der Entschädigung dem bürgerlichen Rechte gemäss die gehörige Vorsehung zur Wahrung der Rechte dritter Personen getroffen werden. Ueberhaupt ist die Anstalt zu treffen, dass die dem ehemaligen Bezugsberechtigten aus der Aufhebung der Bezüge erwachsenen Entschädigungsansprüche bei den betreffenden Körpern in den öffentlichen Büchern, und zwar kostenfrei ersichtlich gemacht werden.

8 25. Zur Erleichterung der Berechtigten wird bestimmt, dass denselben auch noch vor der vollständig erfolgten Ermittlung der ihnen gebührenden Entschädigung ein Drittheil jener Rente als Vorschuss flüssig gemacht werden soll, welche für ihren bisherigen rechtmássigen Bezug nach den Grundsátzen des gegenwártigen Patentes üiber den Werthanschlag der aufgehobenen Schuldigkeiten entfällt.


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