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Patent o vyvazení půdy 1849, 4. bř. 125
Der Reinertrag ist in den Ländern, in deven die Ertragschätzung für das Grund-
steuer-Kataster vollführt ist, nach den Ergebnissen desselben, in anderen Ländern
aber nach den Ertragsanschlägen des Grundsteuer-Provisoriums, von denen der Cul-
turs-Aufwand abzuziehen ist, auszumitteln.
. 8 20. Die zufolge der Bestimmungen dieses Patentes den Verpflichteten
obliegenden Zahlungen sind an die Staatscassen, die hiezu werden bezeichnet werden,
iu. vierteljáhrigen Raten zu leisten; der Berechtigte hat den ihm gebührenden Betrag
der Entschädigung in halbjährigen decursiven Raten bei den Staatscassen zu beheben.
8 21. Die Einbringung der Zahlungen vou den Verpflichteten wird auf dem-
selben Wege und durch dieselben Massregeln bewirkt, welche für die Finbringung
der Grundsteuer vorgeschrieben sind. Auch geniessen die Forderungen auf diese
Zahlungen das Vorrecht der landesfürstlichen Steuer in Concurs- und Executionsfällen.
$ 22. Ucberhaupt ist als Grundsatz festzuhalten, dass die zur Last der
Verpflichteten ermittelte, jáhrliche Entschádigungsrente im zwanzigfachen Anschlage
zum Capitale erhoben, als ein[e] auf dem entlasteten Gute mit der gesetzlichen Priorität
vor allen anderen Hypothekar-Lasten bestehende, die Vorrechte der landesfürstlichen
Steuer geniessende Last anzusehen und zu behandeln ist. Besondere Bestimmungen
werden die Durchführung dieses Grundsatzes vermitteln. Alle zu diesem Ende etwa
erforderlichen. Amtshandlungen in den öffentlichen Büchern haben kostenfrei statt-
zufinden.
8 23. In jedem Lande ist die Vorsorge zu treffen, dass die Verpflichteten,
welche es vorziehen, statt der als Entschädigung ausgemittelten jährlichen Rente, das
Capital der Entschädigung sogleich oder in einer Anzahl gleicher Jahresraten mit
dem Zwanzigfachen des zur Zahlung ermittelten Betrages der Jahresrate *) zu ent-
richten, in dic Lage gesetzt werden, sich auf die móglichst einfache, schnelle und
billige Weise ihrer Entschädigungspflicht vollständig zu entledigen. *) Ct: Jabresrente.
$ 24. Ist das Gut, zu welchem die aufgehobenen Bezüge als cin Ertrags-
zweig gehórten, mit Schuldforderungen oder anderen Haftungen belastet, so soll bei
der Erfolglassung der Entschädigung dem bürgerlichen Rechte gemäss die gehörige
Vorsehung zur Wahrung der Rechte dritter Personen getroffen werden. Ueberhaupt
ist die Anstalt zu treffen, dass die dem ehemaligen Bezugsberechtigten aus der
Aufhebung der Bezüge erwachsenen Entschädigungsansprüche bei den betreffenden
Körpern in den öffentlichen Büchern, und zwar kostenfrei ersichtlich gemacht werden.
8 25. Zur Erleichterung der Berechtigten wird bestimmt, dass denselben auch
noch vor der vollständig erfolgten Ermittlung der ihnen gebührenden Entschädigung ein
Drittheil jener Rente als Vorschuss flüssig gemacht werden soll, welche für ihren
bisherigen rechtmássigen Bezug nach den Grundsátzen des gegenwártigen Patentes
üiber den Werthanschlag der aufgehobenen Schuldigkeiten entfällt.