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Patent o vyvazení půdy 1849, 4. . 125

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Der Reinertrag ist in den Ländern, in deven die Ertragschätzung für das Grund-
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steuer-Kataster vollführt ist, nach den Ergebnissen desselben, in anderen Ländern
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aber nach den Ertragsanschlägen des Grundsteuer-Provisoriums, von denen der Cul-
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turs-Aufwand abzuziehen ist, auszumitteln.

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. 8 20. Die zufolge der Bestimmungen dieses Patentes den Verpflichteten
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obliegenden Zahlungen sind an die Staatscassen, die hiezu werden bezeichnet werden,
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iu. vierteljáhrigen Raten zu leisten; der Berechtigte hat den ihm gebührenden Betrag
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der Entschädigung in halbjährigen decursiven Raten bei den Staatscassen zu beheben.

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8 21. Die Einbringung der Zahlungen vou den Verpflichteten wird auf dem-
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selben Wege und durch dieselben Massregeln bewirkt, welche für die Finbringung
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der Grundsteuer vorgeschrieben sind. Auch geniessen die Forderungen auf diese
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Zahlungen das Vorrecht der landesfürstlichen Steuer in Concurs- und Executionsfällen.

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$ 22. Ucberhaupt ist als Grundsatz festzuhalten, dass die zur Last der
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Verpflichteten ermittelte, jáhrliche Entschádigungsrente im zwanzigfachen Anschlage
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zum Capitale erhoben, als ein[e] auf dem entlasteten Gute mit der gesetzlichen Priorität
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vor allen anderen Hypothekar-Lasten bestehende, die Vorrechte der landesfürstlichen
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Steuer geniessende Last anzusehen und zu behandeln ist. Besondere Bestimmungen
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werden die Durchführung dieses Grundsatzes vermitteln. Alle zu diesem Ende etwa
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erforderlichen. Amtshandlungen in den öffentlichen Büchern haben kostenfrei statt-
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zufinden.

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8 23. In jedem Lande ist die Vorsorge zu treffen, dass die Verpflichteten,
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welche es vorziehen, statt der als Entschädigung ausgemittelten jährlichen Rente, das
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Capital der Entschädigung sogleich oder in einer Anzahl gleicher Jahresraten mit
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dem Zwanzigfachen des zur Zahlung ermittelten Betrages der Jahresrate *) zu ent-
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richten, in dic Lage gesetzt werden, sich auf die móglichst einfache, schnelle und
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billige Weise ihrer Entschädigungspflicht vollständig zu entledigen. *) Ct: Jabresrente.

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$ 24. Ist das Gut, zu welchem die aufgehobenen Bezüge als cin Ertrags-
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zweig gehórten, mit Schuldforderungen oder anderen Haftungen belastet, so soll bei
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der Erfolglassung der Entschädigung dem bürgerlichen Rechte gemäss die gehörige
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Vorsehung zur Wahrung der Rechte dritter Personen getroffen werden. Ueberhaupt
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ist die Anstalt zu treffen, dass die dem ehemaligen Bezugsberechtigten aus der
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Aufhebung der Bezüge erwachsenen Entschädigungsansprüche bei den betreffenden
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Körpern in den öffentlichen Büchern, und zwar kostenfrei ersichtlich gemacht werden.

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8 25. Zur Erleichterung der Berechtigten wird bestimmt, dass denselben auch
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noch vor der vollständig erfolgten Ermittlung der ihnen gebührenden Entschädigung ein
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Drittheil jener Rente als Vorschuss flüssig gemacht werden soll, welche für ihren
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bisherigen rechtmássigen Bezug nach den Grundsátzen des gegenwártigen Patentes
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üiber den Werthanschlag der aufgehobenen Schuldigkeiten entfällt.


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