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Patent o vyvazení půdy 1849, 4. bř. 723
8 9. Die Leistungen in Bodenfrüchten werden nach den für die Ausführung
des stabilen Grundsteuerkatasters festgesetzten Preisen zu Gelde berechnet. Für die
(tebietstheile, für welche die Katastralpreise bisher noch nicht festzesetzt wurden,
sind die Preise der Dodenfrüchte im kürzesten Wege, nach den für die Durchführung
des stabilen Katasters vorgezeichneten Grundlagen zu ermitteln.
$ 10. Die Preise anderer Naturalleistungen von landwirthschaftlichen Er-
zeugnissen werden nach den Katastralpreisen, und wo sic nicht bestehen, nach einem
denselben entsprechenden Werthanschlage berechnet.
$ 11. Die Preise der Arbeitsleistungen (Robot) werden nach dem Verhilt-
nisse ausgemittelt, in welchem der Werth der Zwangsverrichtung zu jenem der
freien Arbeit steht. Hiebei ist jedoch als Grundsatz festzuhalten, dass in keinem
Falle der Werth der Zwangsarbeit hóher als mit dem Drittheil des Werthes der
freien. Arbeit berechnet werden dürfe.
Wo zwischen den Parteien schon dermalen ein geringerer Reluitions- oder
Abolitionspreis besteht, als nach der ebenbezeichneten Werthbemessung entfiele, hat
der geringere Ablósungspreis als Grundlage für das Ausmass der Entschàdigung zu die-
nen. Der Werth der sogenannten gemessenen Robot, das ist jener für bestimmte
Arbeiten, ist durch Schätzung festzustellen,
$ 12. Unveränderliche Geldgiebigkeiten, als Robot- und Zehentgelder, oder
für Leistungen jeder anderen Art, sind nach dem bestehenden fixen Ausmasse zu
veranschlagen.
$ 13. Die bisher in Wiener-Währung, Einlösungs- oder Anticipations-Schei-
nen geleisteten Geldzinse werden nach dem Course von 250 für 100 auf Metall-
münze zurückgeführt.
$ 14. Die léntschädigung für Veränderungsgebühren, die sich nicht auf em-
phiteutische Verträge zwischen dem Ober- und Nutzungs-Eigent 'ümer, sondern auf dic
Landesverfassung, das Gesetz oder das Unterthansverhältniss gründen, wird nach
Abzug der Steuer, welche von dem Bezuge dieser (icbühren zu entrichten war, der
Auslagen der Grundbuchsführung und desjenigen Theiles der Ausgaben für die
Gerichtspflege und die politische Verwaltung, der durch die Kinnahmen der Herr-
schaft an Taxen und Jurisdictionsgebühren nicht gedeckt wurde, endlich nach Abzug
aller anderen Gegenleistungen auf Grundlage eines dreissigjàáhrigen Durchschnittes,
aus dem Staatsschatze vorlàufig mittelst einer Rente geleistet. Die Art und Weise,
wie die auf emphiteutischen Vertrágen gegründeten Veránderungsgebühren abzulósen
sind, bleibt besonderen Bestimmungen vorbehalten.
$ 15. Von dem Werthanschlage aller durch das Gesetz vom 7. September
1848 aufgehobenen oder zur Aufhebung bestimmten Leistungen, ausser den Ver-
ünderungsgebühren, wird der Werth der Gegenleistungen, die von dem Berechtigten
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