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Patent o vyvazení půdy 1849, 4. bř. 723
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8 9. Die Leistungen in Bodenfrüchten werden nach den für die Ausführung
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des stabilen Grundsteuerkatasters festgesetzten Preisen zu Gelde berechnet. Für die
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(tebietstheile, für welche die Katastralpreise bisher noch nicht festzesetzt wurden,
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sind die Preise der Dodenfrüchte im kürzesten Wege, nach den für die Durchführung
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des stabilen Katasters vorgezeichneten Grundlagen zu ermitteln.
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$ 10. Die Preise anderer Naturalleistungen von landwirthschaftlichen Er-
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zeugnissen werden nach den Katastralpreisen, und wo sic nicht bestehen, nach einem
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denselben entsprechenden Werthanschlage berechnet.
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$ 11. Die Preise der Arbeitsleistungen (Robot) werden nach dem Verhilt-
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nisse ausgemittelt, in welchem der Werth der Zwangsverrichtung zu jenem der
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freien Arbeit steht. Hiebei ist jedoch als Grundsatz festzuhalten, dass in keinem
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Falle der Werth der Zwangsarbeit hóher als mit dem Drittheil des Werthes der
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freien. Arbeit berechnet werden dürfe.
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Wo zwischen den Parteien schon dermalen ein geringerer Reluitions- oder
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Abolitionspreis besteht, als nach der ebenbezeichneten Werthbemessung entfiele, hat
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der geringere Ablósungspreis als Grundlage für das Ausmass der Entschàdigung zu die-
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nen. Der Werth der sogenannten gemessenen Robot, das ist jener für bestimmte
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Arbeiten, ist durch Schätzung festzustellen,
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$ 12. Unveränderliche Geldgiebigkeiten, als Robot- und Zehentgelder, oder
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für Leistungen jeder anderen Art, sind nach dem bestehenden fixen Ausmasse zu
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$ 13. Die bisher in Wiener-Währung, Einlösungs- oder Anticipations-Schei-
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nen geleisteten Geldzinse werden nach dem Course von 250 für 100 auf Metall-
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$ 14. Die léntschädigung für Veränderungsgebühren, die sich nicht auf em-
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phiteutische Verträge zwischen dem Ober- und Nutzungs-Eigent 'ümer, sondern auf dic
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Landesverfassung, das Gesetz oder das Unterthansverhältniss gründen, wird nach
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Abzug der Steuer, welche von dem Bezuge dieser (icbühren zu entrichten war, der
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Auslagen der Grundbuchsführung und desjenigen Theiles der Ausgaben für die
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Gerichtspflege und die politische Verwaltung, der durch die Kinnahmen der Herr-
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schaft an Taxen und Jurisdictionsgebühren nicht gedeckt wurde, endlich nach Abzug
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aller anderen Gegenleistungen auf Grundlage eines dreissigjàáhrigen Durchschnittes,
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aus dem Staatsschatze vorlàufig mittelst einer Rente geleistet. Die Art und Weise,
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wie die auf emphiteutischen Vertrágen gegründeten Veránderungsgebühren abzulósen
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sind, bleibt besonderen Bestimmungen vorbehalten.
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$ 15. Von dem Werthanschlage aller durch das Gesetz vom 7. September
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1848 aufgehobenen oder zur Aufhebung bestimmten Leistungen, ausser den Ver-
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ünderungsgebühren, wird der Werth der Gegenleistungen, die von dem Berechtigten
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