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Z roku 1848, 3. kv.— 12. čce. 713
3. dass auch bezüglich jener Robot- und Zehentablösungsurkunden, die schon
vor Bekanntmachung der ah. Entschliessung vom 14. Dezember 1846 [zde str. 686
€, 1180] ausgefertigt wurden, die zur Erlangung der kreisimtlichen Bestätigung
erforderlichen. Eingaben auf ungestempeltem Papier überreicht werden kónnen. Übri-
gens sind in der für derlei Schriften zugestandenen Stempel-Freiheit allerdings auch
die Gesuche um dingliche Sicherstellung der Robot- und Zehentablósungsvertrüge ver-
standen. Dies zur Wissenschaft und Darnachachtung. — Kam. Gef. Verw.-Umlauf-
Schreiben vom 10. August 1848 7. 11544.
Prov. Gesetzeammlung, XXX. Band von 1848, str. 490 ¢. 203.
1196.
1648, 11. května: Při prodeji obecních pozemků příště nebudiž ukládáno placení
laudemia.
Da die Bedingung der Laudemial-Entrichtung bei Grundveráusserungen auf den Kauf-
schilliug nachtheilig einwirkt, von der Verbesserung und Umstaltung der Grundstücke
abschreckt, und da es überhaupt in dem Geiste der Regierung liegt, die Realitäten so wenig
als möglich zu belasten: so hat das Gubernium beschlossen, es für die Folge von der in der
hierortigen Normalvorschrift vom 22. Mai 1840 Z. 19325*) für die Veräusserung der Gemeinde-
Realitäten vorgezeichnete Laudemial-Stipulazion abkommen zu lassen. — Gub. Verordnung
vom 11. Mai 1848 G. Z. 26255, an die k. Kreisämter.
Prov. Gesetzsammlung, XXX. Band von 1848, str. 152 č. 97. — *) Výtah z toho guberniálního naří-
zení tištěn zde str. 665 č. 1169; ustanovení o laudemiích čte se tam na str. 666 v posledním odstavci.
1197.
1848, 12. července: Napomenutí obcím v Čechách, aby nepromlčely pozemků
dříve obecních.
In einer dem hohen Ministerium des Innern zugekommenen Ausarbeitung über die
Verwaltung und Sicherung des Gemeindevermögens in Böhmen wurde darauf aufmerksam ge-
macht, dass sich viele ehemalige Gemeinderealitàten dermalen im faktischen Besitze von
Privaten befinden, und es daher nothwendig sei, entweder die Rechtstitel festzustellen und die
Zins-Verhältnisse zu ordnen, oder diese Realitäten im gerichtlichen Wege für die Gemeinden
wieder fórmlich zu reklamiren.
Da nach der Landesverfassung und der Erneuerten Landesordnung vor dem Jahre
1811 gegen Städte, Kirchen, Spitäler und Gemeinden keine Verjährung statt hatte, und diese
erst mit dem Erscheinen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf einen Zeitraum von
vierzig Jahren festgesetzt wurde: so erscheint es, um Benachtheiligungen der Gemeinden vor-
zubeugen, driugend nothwendig, schon gegenwürtig die Einleitung zu treffen, um dort, wo
Hoffaung auf Erfolg vorhanden ist, entweder vor den [éti: der] mit dem Jahre 1850 ablau-
fenden Verjübrungs-Frist die Reklamazion der in Hánden von Privaten befindlichen Gemeinde-
realitäten durchzuführen, oder wenigstens die Verjährung zu unterbrechen.
Archiv Český XXV. 90