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[1]
Z roku 1848, 3. kv. 12. čce. 713

[2]
3. dass auch bezüglich jener Robot- und Zehentablösungsurkunden, die schon
[3]
vor Bekanntmachung der ah. Entschliessung vom 14. Dezember 1846 [zde str. 686
[4]
, 1180] ausgefertigt wurden, die zur Erlangung der kreisimtlichen Bestätigung
[5]
erforderlichen. Eingaben auf ungestempeltem Papier überreicht werden kónnen. Übri-
[6]
gens sind in der für derlei Schriften zugestandenen Stempel-Freiheit allerdings auch
[7]
die Gesuche um dingliche Sicherstellung der Robot- und Zehentablósungsvertrüge ver-
[8]
standen. Dies zur Wissenschaft und Darnachachtung. Kam. Gef. Verw.-Umlauf-
[9]
Schreiben vom 10. August 1848 7. 11544.

[10]
Prov. Gesetzeammlung, XXX. Band von 1848, str. 490 ¢. 203.

[11]
1196.

[12]
1648, 11. května: Při prodeji obecních pozemků příště nebudiž ukládáno placení
[13]
laudemia.

[14]
Da die Bedingung der Laudemial-Entrichtung bei Grundveráusserungen auf den Kauf-
[15]
schilliug nachtheilig einwirkt, von der Verbesserung und Umstaltung der Grundstücke
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abschreckt, und da es überhaupt in dem Geiste der Regierung liegt, die Realitäten so wenig
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als möglich zu belasten: so hat das Gubernium beschlossen, es für die Folge von der in der
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hierortigen Normalvorschrift vom 22. Mai 1840 Z. 19325*) für die Veräusserung der Gemeinde-
[19]
Realitäten vorgezeichnete Laudemial-Stipulazion abkommen zu lassen. Gub. Verordnung
[20]
vom 11. Mai 1848 G. Z. 26255, an die k. Kreisämter.

[21]
Prov. Gesetzsammlung, XXX. Band von 1848, str. 152 č. 97. *) Výtah z toho guberniálního naří-
[22]
zení tištěn zde str. 665 č. 1169; ustanovení o laudemiích čte se tam na str. 666 v posledním odstavci.

[23]
1197.

[24]
1848, 12. července: Napomenutí obcím v Čechách, aby nepromlčely pozemků
[25]
dříve obecních.

[26]
In einer dem hohen Ministerium des Innern zugekommenen Ausarbeitung über die
[27]
Verwaltung und Sicherung des Gemeindevermögens in Böhmen wurde darauf aufmerksam ge-
[28]
macht, dass sich viele ehemalige Gemeinderealitàten dermalen im faktischen Besitze von
[29]
Privaten befinden, und es daher nothwendig sei, entweder die Rechtstitel festzustellen und die
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Zins-Verhältnisse zu ordnen, oder diese Realitäten im gerichtlichen Wege für die Gemeinden
[31]
wieder fórmlich zu reklamiren.

[32]
Da nach der Landesverfassung und der Erneuerten Landesordnung vor dem Jahre
[33]
1811 gegen Städte, Kirchen, Spitäler und Gemeinden keine Verjährung statt hatte, und diese
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erst mit dem Erscheinen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf einen Zeitraum von
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vierzig Jahren festgesetzt wurde: so erscheint es, um Benachtheiligungen der Gemeinden vor-
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zubeugen, driugend nothwendig, schon gegenwürtig die Einleitung zu treffen, um dort, wo
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Hoffaung auf Erfolg vorhanden ist, entweder vor den [éti: der] mit dem Jahre 1850 ablau-
[38]
fenden Verjübrungs-Frist die Reklamazion der in Hánden von Privaten befindlichen Gemeinde-
[39]
realitäten durchzuführen, oder wenigstens die Verjährung zu unterbrechen.

[40]
Archiv Český XXV. 90


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