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Z let 1845, 30. list 1846, 22. éna. 685

und die für diese im Vergleichswege festgesetzten und von den Parteien auf sich genommenen neuen Belastungen, wozu insbesondere auch die Laudemialstipulation gehört, auf die sonstigen, noch im Besitze dieser Dominikal-Gebáude und Domiuikal-Grundtheilhaber befindlichen Grund- Stücke und Realitàten nicht auszudehnen seien, indem diese letztern wieder nur nach den für dieselben bestehenden besondern Urkontrakten zu beurtheilen sind.

Auf dieses sind die Parteien durch schriftliche Intimation dieses Erlasses an jeden Einzelnen derselben, unter Einhündigung eines Pare der hierneben rückfolgenden bestütigten Vergleichsurkunden, mit dem Deisatze schriftlich aufmerksam zu machen, dass sie bei Desit;- veránderungen jedesmal Bedacht darauf zu nehmen haben, in den diesfálligen Kontrakten und sonstigen Besitzveránderungsurkunden den Werth der laudemialpflichtigen Entien immer be- sonders ersichtlich zu machen, um künftigen Streitigkeiten und Beirrungen vorzubeugen.

Zugleich ist dieser Erlass gehórig zu verbüchern, und bei allen diesen verbücherten Ver- gleichs- und mittlerweile in die Bücher eingekommenen abgeleiteten Besitzveränderungsurkunden ordoungsmässig auszuzeichnen, und dass dies geschehen sei, unter Vorlegung der Zustellungs- scheine über die gehörige Intimation dieses Erlasses an die Obrigkeit und die Parteien und Einhändigung der rückfolgenden Urkunden an dieselben bis Ende dieses Jahres nach- zuweisen.

In Zukunft aber hat sich das Amt und Ortsgericht vor Verbücherung von Kontrakten, welche der hierseitigen Bestätigung bedürfen, vor Ertheilung der kreisämtlichen Genehmigung bei Gefahr sonstiger unangenehmen Folgen zu enthalten.

Prachiner k. k. Kreisamt Pisek am 27. Jänner 1846.

(L. S.) Schrenk m. p. Z domin. pozemkové knihy panství l'éovického fol. 245a, z okresu Volyüského č. 49 v archive zem- ském. -- Sommer 1840 v kraji Práchenském str. 327 poznamenal při Zálezlích: Der ehemalige Maierhoť ist

emphyteutisirt, und die Gebäude desselben, so wie dass Schloss, sind zu Wohnungen für die Emphyteuten umgeschaffen worden.

1178.

1846, 22. čermna: Výkazy o vrchnostenských pozemcích emfyteuticky odprodaných poddaným buď postlány přímo k soudu zemskému.

Mit der Gubernialverordnung vom 25. März 1821, С. 7. 11994 [хе str. 563 č. 1060], wurden die Parteien angewiesen, bei vorfallenden emphiteutischen Überlassungen obrigkeitlicher Grundstücke an Unterthanen summarische Ubersichtstabellen zu verfassen, und dieselben zum Behufe der landtüflichen Abschreibung der Landesstelle vorzulegen. Um jedoch den Geschiifts- gaug abzukürzen, wird verordnet, dass diese Ubersichtstabellen, wenn dieselben von dem k. k. Kreisamte ordnungsgemáss ausgestellt befuuden und bestátigt worden sind, von nun an nicht mehr dem Landesgubernium, sondern unmittelbar an das k. k. Landrecht zum Amts-

gebrauche einzusenden seien. Wornach sich daher in Hinkunft zu achten sein wird. Gub. Verordnung vom 22. Juni 1846, G. Z. 34838, an die k. Kreisümter und den Prager Magistrat.

Prov. Gesetzeammlung, XXVIII. Band von 1840, str. 390 . 198.


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