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682 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

Čkynský justiciár Josef Muláček dne 30. října 1846 juxtou na listě 225a. vymazal zapsaný tam kontrakt, a na listech 245—247 dal vepsati rozhodnutí a přípisy, které k tomu inazu vedly.

1173.

1844, 15. března: Gubernium dává poučovati o jedovatosi nNAmele a kierak se může odděliti od žita.

Im Städchen Schönfeld Elbogner Kreises erkrankten am 1. März 1, J. 6 Kinder zugleich an den Zufällen der Kriebelkrankheit, zwei davon sind nach einer schnell vorůbergegangenen Besserung im Laufe von 6 Tagen gestorben. Nach dem Ergebnisse der diesfalls gepflogenen Erhebungen wurde diese bedenkliche Erkrankung mehrerer Glieder einer und derselben Fa- milie durch den Genuss eines Mehles verursacht, das nur zum zehnten Theile mit Mutterkorn gemengt war. Zur Verhütung üáhnlicher unglücklicher Ereignisse sind die Kreisinsassen mit Beziehung auf die Gubernialverordnung vom 28. August 1817 G. Z. 40943 vor dem schädlichen Genusse des mit Mutterkorn verunreioigten Getreides zu warnen, und darauf aufmerksam zu machen, dass dieses schädliche Aftergetreide, welcher sich durch seine scbwarzblasse l'arbe, sowie durch seine Dicke und Länge von dem eigentlichen Drodkorn wesentlich unterscheidet, von dem letzteren mittelst eines grossen Siebes, oder auch durch das Einweichen im Wasser leicht abgesondert werden könne, indem das Mutterkorn leichter ist, auf dem Wasser eben deshalb schwimmend bleibt, daher so leicht hinwegzuschaffen ist. Zugleich aber ist das Mahlen cines mit Mutterkorn verunreinigten Getreides neuerlich mit Beziehung auf die Mühlordnung strenge zu untersagen, und die genaue Befolgung dieses Verbotes gehörig zu überwachen. Gub. Verordnung vom 15. März 1844, G. Z. 15.923, an die k. Kreisimter, den Prager Magistrat, die k. Stadthauptmannschaft.

Prov. Gesetzsammlung, XXVI. Band von 1844, str. 217 č. 80.

1174. 1844, 3. května : Úřadové rozhodujte spory o robotu podle seznamů robotních

(z v. 1777), když běží o velikost a druh roboty, a ne vůbec o povinnost тобоюсай.

Die k. k. vereinigte Iofkanzlei hat aus Anlass eines speziellen l'alles, wo es sich um die Verpflichtung eines Unterthans zur Iobotleistung handelte, und von dem Hofrekurrenten das Robotsverzeichniss rücksichtlich der Rechtmässigkeit der Robotsverpflichtung, auf frühere und spätere Kontrakte basirt, angegriffen, und auch bisherigse Nichtleistung einer Robot von ibm als Titel der Robotsfreiheit geltend gemacht wurde, mit dem herabgelangten Dekrete vom 3. Mai 1844 H. Z. 11.440 Nachstehendes erlassen:

Nach einer für die Provinz Máhren erflossenen ah. Entschliessung vom 17. August 1831 wurde bestimmt, dass wenn die in dem Robotsverzeichinisse enthaltenen Schuldigkeiten nicht in Übereinstimmung mit dem Thathestande sind, nach welchem sie geleistet werden, die politischen Behörden den Besitzstand, insoferne er nicht auf Gewalt, Figenmacht oder Gesetzwidrigkeit beruht, zu schützen, im Gegentheile aber nach dem Robotsverzeichnisse zu erkennen haben.


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