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[1]
682 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
Čkynský justiciár Josef Muláček dne 30. října 1846 juxtou na listě 225a. vymazal zapsaný
[3]
tam kontrakt, a na listech 245—247 dal vepsati rozhodnutí a přípisy, které k tomu
[4]
inazu vedly.

[5]
1173.

[6]
1844, 15. března: Gubernium dává poučovati o jedovatosi nNAmele a kierak se
[7]
může odděliti od žita.

[8]
Im Städchen Schönfeld Elbogner Kreises erkrankten am 1. März 1, J. 6 Kinder zugleich
[9]
an den Zufällen der Kriebelkrankheit, zwei davon sind nach einer schnell vorůbergegangenen
[10]
Besserung im Laufe von 6 Tagen gestorben. Nach dem Ergebnisse der diesfalls gepflogenen
[11]
Erhebungen wurde diese bedenkliche Erkrankung mehrerer Glieder einer und derselben Fa-
[12]
milie durch den Genuss eines Mehles verursacht, das nur zum zehnten Theile mit Mutterkorn
[13]
gemengt war. Zur Verhütung üáhnlicher unglücklicher Ereignisse sind die Kreisinsassen mit
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Beziehung auf die Gubernialverordnung vom 28. August 1817 G. Z. 40943 vor dem schädlichen
[15]
Genusse des mit Mutterkorn verunreioigten Getreides zu warnen, und darauf aufmerksam zu
[16]
machen, dass dieses schädliche Aftergetreide, welcher sich durch seine scbwarzblasse l'arbe,
[17]
sowie durch seine Dicke und Länge von dem eigentlichen Drodkorn wesentlich unterscheidet,
[18]
von dem letzteren mittelst eines grossen Siebes, oder auch durch das Einweichen im Wasser
[19]
leicht abgesondert werden könne, indem das Mutterkorn leichter ist, auf dem Wasser eben
[20]
deshalb schwimmend bleibt, daher so leicht hinwegzuschaffen ist. Zugleich aber ist das Mahlen
[21]
cines mit Mutterkorn verunreinigten Getreides neuerlich mit Beziehung auf die Mühlordnung
[22]
strenge zu untersagen, und die genaue Befolgung dieses Verbotes gehörig zu überwachen.
[23]
Gub. Verordnung vom 15. März 1844, G. Z. 15.923, an die k. Kreisimter, den Prager Magistrat,
[24]
die k. Stadthauptmannschaft.

[25]
Prov. Gesetzsammlung, XXVI. Band von 1844, str. 217 č. 80.

[26]
1174.
[27]
1844, 3. května : Úřadové rozhodujte spory o robotu podle seznamů robotních

[28]
(z v. 1777), když běží o velikost a druh roboty, a ne vůbec o povinnost тобоюсай.

[29]
Die k. k. vereinigte Iofkanzlei hat aus Anlass eines speziellen l'alles, wo es sich um
[30]
die Verpflichtung eines Unterthans zur Iobotleistung handelte, und von dem Hofrekurrenten
[31]
das Robotsverzeichniss rücksichtlich der Rechtmässigkeit der Robotsverpflichtung, auf frühere
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und spätere Kontrakte basirt, angegriffen, und auch bisherigse Nichtleistung einer Robot von
[33]
ibm als Titel der Robotsfreiheit geltend gemacht wurde, mit dem herabgelangten Dekrete vom
[34]
3. Mai 1844 H. Z. 11.440 Nachstehendes erlassen:

[35]
Nach einer für die Provinz Máhren erflossenen ah. Entschliessung vom 17.
[36]
August 1831 wurde bestimmt, dass wenn die in dem Robotsverzeichinisse enthaltenen
[37]
Schuldigkeiten nicht in Übereinstimmung mit dem Thathestande sind, nach welchem
[38]
sie geleistet werden, die politischen Behörden den Besitzstand, insoferne er nicht
[39]
auf Gewalt, Figenmacht oder Gesetzwidrigkeit beruht, zu schützen, im Gegentheile
[40]
aber nach dem Robotsverzeichnisse zu erkennen haben.


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