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Z roku 1843, 15. čce—12. říj. 675

meindevermôgens-Verwaltung und ein Mitglied aus der Zahl der Gemeind-Repräsentanten, Beisitzer oder Geschwornen zu erscheinen, und diesen Organen der Gemeindvermógens Ver- waltung und für die Kontrolle der Gebahrung mit demselben ist noch der Gemeinderechnunys- führer bei der Übernahme des gefállten Holzes und hei Ilolzverkiufen anzuschliessen. Endlich muss es von dem Umfange des Geschäftes abhängen, ob aus der Mitte der Gemeindebehórde noch ein eigener Kommissionsaktuar aufzustellen ist.

[X.] Da zum Holzausweise und Verkaufe ohnedies vorläufig die obrigkeitliche Gench- migung einzuholen ist, und das Resultat wieder zur obrigkeitlichen Kenntniss gelangt, so witd, im Falle ein obrigkeitlicher F'orstbedienter besteht, die Anwesenheit eines obrigkeitlichen Kom- missärs aus der Reihe der Wirthschaftsbeamten dort entbehrlich, wo nicht nach dem einfachen Organismus mancher Kommunen, z. B. bei kleinen Städten, Marktflecken oder Dörfern, die Anwesenheit eines solchen Beamten wegen des Schreibgeschäftes und deshalb nothwendig wird, weil die Gemeindrechnung selbst grösstenteils bei dem obrigkeitlichen Amte geführt werden muss, wie die Gubernialverordnung vom 20. März 1828 G. Z. 6519 [viz zde pod 11. kv. 1840 str. 664 8 5] bestimmt.

[Х1.] Weil ferner die Verhandlung dieser Kommission der Gemeindbehörde zunächst unterliegt, so ist die Anwesenheit mchrerer. Beamten des Magistrats, Stadt- oder Marktgerichts lei der Kommission, als hier bezeichnet worden, überflüssig und dem Dienste vielmehr nachtheilig.

[XII] Das oc oc, welches nach dem Absatze 22 der Waldordnung von den Strafen deren Übertreter, über den Vollzug dieser ah. Satzung fleissig zu invigilèren hat, und welchem nach der Instrukzion für Munizipalstidte § 24 die Invigilirung und Befolgung dieser Verordnung, dann überhaupt die Linsicht über die Gebahrung der Munizipalstádte nachdrücklich aufgetragen ist, zudem diese Überwachung durch mehrere nachgefolgte Weisungen, namentlich was das den Dorfgemeinden gehórige Vermógen betrifft, in der Gubernialverordnung vom 20. März 1825 Z. 6519 [zde str. 665 $ 7], zur Pflicht gemacht wurde, hat diese Belehrung den betreffenden Belórden und Organen der Gemeiudvermógens Verwaltung hekannt zu machen und für die Vollziehung Sorge zu tragen. Gub. Verordnung vom 15. Juli 1843 G. Z. 34308, an die k. Kreisámter und Staatsbuchhaltung.

Prov. Gesetzsammlung, XXV. Daud von 1543, str. 522 č. 189.

1171.

1848, 12. října: Dvorským dekretem zdvihá se yuberniální nařízení, podle kterého mladé stromky lesní i ovocné a zvěřina neměly se připouštěti na trh bez vrchnostenského vysvědčení o jich právním nabytí.

Nachtráglich zu dem Gub. Dekrete vom 14. April 1843, G. Z. 20419 [zde str. 672 . 1169], wird das k. Kreisamt in die Kenntniss gesetzt, dass die k. k. Hofkanzlei, mit Rück- sicht auf die ah. Entschliessung vom 30. Mürz 1822,*) vermóg welcher ah. Se Majestàt die Abforderung der Schusszettel bei Wien bei der Einfuhr des Wildprets abzustellen geruhten, mit Hofkanzleidekret vom 12. Oktober 1843, H. Z. 28897, die in dem eingangserwiihnten Erlasse angeordnete Beibringung von obrigkeitlichen Ausweis-Zertifikaten iiber den Bezuy der nach Prag gebrachten jungen Wald- und Obstbäume, dann des Wildprets nicht genehmigt

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