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Z roku 1843, 15. čce—12. říj. 675

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meindevermôgens-Verwaltung und ein Mitglied aus der Zahl der Gemeind-Repräsentanten,
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Beisitzer oder Geschwornen zu erscheinen, und diesen Organen der Gemeindvermógens Ver-
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waltung und für die Kontrolle der Gebahrung mit demselben ist noch der Gemeinderechnunys-
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führer bei der Übernahme des gefállten Holzes und hei Ilolzverkiufen anzuschliessen. Endlich
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muss es von dem Umfange des Geschäftes abhängen, ob aus der Mitte der Gemeindebehórde
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noch ein eigener Kommissionsaktuar aufzustellen ist.

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[X.] Da zum Holzausweise und Verkaufe ohnedies vorläufig die obrigkeitliche Gench-
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migung einzuholen ist, und das Resultat wieder zur obrigkeitlichen Kenntniss gelangt, so witd,
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im Falle ein obrigkeitlicher F'orstbedienter besteht, die Anwesenheit eines obrigkeitlichen Kom-
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missärs aus der Reihe der Wirthschaftsbeamten dort entbehrlich, wo nicht nach dem einfachen
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Organismus mancher Kommunen, z. B. bei kleinen Städten, Marktflecken oder Dörfern, die
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Anwesenheit eines solchen Beamten wegen des Schreibgeschäftes und deshalb nothwendig
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wird, weil die Gemeindrechnung selbst grösstenteils bei dem obrigkeitlichen Amte geführt
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werden muss, wie die Gubernialverordnung vom 20. März 1828 G. Z. 6519 [viz zde pod 11.
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kv. 1840 str. 664 8 5] bestimmt.

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[Х1.] Weil ferner die Verhandlung dieser Kommission der Gemeindbehörde zunächst
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unterliegt, so ist die Anwesenheit mchrerer. Beamten des Magistrats, Stadt- oder Marktgerichts
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lei der Kommission, als hier bezeichnet worden, überflüssig und dem Dienste vielmehr
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nachtheilig.

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[XII] Das oc oc, welches nach dem Absatze 22 der Waldordnung von den Strafen deren
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Übertreter, über den Vollzug dieser ah. Satzung fleissig zu invigilèren hat, und welchem nach
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der Instrukzion für Munizipalstidte § 24 die Invigilirung und Befolgung dieser Verordnung,
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dann überhaupt die Linsicht über die Gebahrung der Munizipalstádte nachdrücklich aufgetragen
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ist, zudem diese Überwachung durch mehrere nachgefolgte Weisungen, namentlich was das
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den Dorfgemeinden gehórige Vermógen betrifft, in der Gubernialverordnung vom 20. März 1825
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Z. 6519 [zde str. 665 $ 7], zur Pflicht gemacht wurde, hat diese Belehrung den betreffenden
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Belórden und Organen der Gemeiudvermógens Verwaltung hekannt zu machen und für die
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Vollziehung Sorge zu tragen. Gub. Verordnung vom 15. Juli 1843 G. Z. 34308, an die k.
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Kreisámter und Staatsbuchhaltung.

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Prov. Gesetzsammlung, XXV. Daud von 1543, str. 522 č. 189.

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1171.

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1848, 12. října: Dvorským dekretem zdvihá se yuberniální nařízení, podle kterého
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mladé stromky lesní i ovocné a zvěřina neměly se připouštěti na trh
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bez vrchnostenského vysvědčení o jich právním nabytí.

[36]
Nachtráglich zu dem Gub. Dekrete vom 14. April 1843, G. Z. 20419 [zde str. 672
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. 1169], wird das k. Kreisamt in die Kenntniss gesetzt, dass die k. k. Hofkanzlei, mit Rück-
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sicht auf die ah. Entschliessung vom 30. Mürz 1822,*) vermóg welcher ah. Se Majestàt die
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Abforderung der Schusszettel bei Wien bei der Einfuhr des Wildprets abzustellen geruhten,
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mit Hofkanzleidekret vom 12. Oktober 1843, H. Z. 28897, die in dem eingangserwiihnten
[41]
Erlasse angeordnete Beibringung von obrigkeitlichen Ausweis-Zertifikaten iiber den Bezuy der
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nach Prag gebrachten jungen Wald- und Obstbäume, dann des Wildprets nicht genehmigt

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