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638 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské :
schaft im Königreiche Böhmen, und das Siegel mit gleicher Umschrift, in Folge des
Organisirungspatents Sr Majestát Kaiser Josef II. vom 1. Oktober 1788.
§ 2. Sie ist ein Verein von Männern, welche durch Kenntnisse in irgend
einem Zweige der Landwirthschaft oder ihrer Hilfswissenschaften zur Beförderung
ihrer Zwecke geeignet sind.
$ 3. Sie hat die Bestimmung, landwirthschaftliche Kenntnisse aller Art im
Vaterlande zu verbreiten und die landwirthschaftliche Industrie in allen Zweigen
7;u ermuntern.
Als Mittel zur Erreichung dieser Zwecke dienen: 1. ihre Druckschriften ;
2. Prämien, Auszeichnungen, und öffentliche Delobungen: 3. Veranstaltungen von
komparativen Versuchen; 4. Gutachten, Verwendungen und Vorschläge an die
Regierung.
Als Erforderniss zur fruchtbaren Anwendung dieser Mittel betrachtet sic:
a) Die Erlangung einer vollständigen Kenntniss der bestehenden ökonomischen
Verhältnisse Böhmens in ihrem ganzen Umfange und in allen ihren Beziehungen,
insbesondere aller Hindernisse, welche der Verbreitung und Anwendung der, durch
Erfahrung bewährten ökonomischen Grundsätze im Wege stehen.
b) Die Auffindung der Mittel, diese Hindernisse zu entfernen.
c) Eine stete und regelmässige Verbindung und Korrespondenz mit allen im
Lande zerstreuten, für Belehrung empfänglichen oder für höhere Kultur Sinn ha-
benden Landwirthen.
d) In steter Hinsicht auf Klima und Lage des Vaterlandes. auf die indivi-
duellen Bedürfnisse und auf die kommerziellen Verhàáltuisse dessclben, die Fort-
schritte der Okonomie in allen Làndern zu beobachten, die Richtigkeit neuer Erfin-
dungen durch Versuche zu prüfen. und wenn sic bewährt befunden wurden, ihre
Kenntnisse auf das schnellste zu verbreiten.
e) Zu diesem Kunde sich mit andern in- und ausländischen landwirthschaft-
lichen Gesellschaften in steter Verbindung zu erhalten, und soviel die Umstände
es gestatten, das Interessanteste, was über einen Zwcix der Landwirthschaft oder eine
ihrer Hilfswissenschaften im Drucke erscheint, anzuschaffen. und den Mitgliedern
mitzutheilen.
J) Von neu erfundenen. und als anwendbar und nützlich bewährten Maschinen,
theils Modelle, theils Exemplare beizuschaffen. Endlich
g) auf allmahlige Bildung geschickter und brauchbarer Forst- und Wirth-
schaftsbeamten ihr Augenwerk zu richten.
§ 4. Die Gesellschaft bestehet aus dem Protektor. welcher stets der jewci-
lige Oberstburggrat von Bóhmen ist, einem Präses, einem Sekretär, den Ehren-,