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638 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské :

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schaft im Königreiche Böhmen, und das Siegel mit gleicher Umschrift, in Folge des
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Organisirungspatents Sr Majestát Kaiser Josef II. vom 1. Oktober 1788.

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§ 2. Sie ist ein Verein von Männern, welche durch Kenntnisse in irgend
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einem Zweige der Landwirthschaft oder ihrer Hilfswissenschaften zur Beförderung
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ihrer Zwecke geeignet sind.

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$ 3. Sie hat die Bestimmung, landwirthschaftliche Kenntnisse aller Art im
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Vaterlande zu verbreiten und die landwirthschaftliche Industrie in allen Zweigen
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7;u ermuntern.

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Als Mittel zur Erreichung dieser Zwecke dienen: 1. ihre Druckschriften ;
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2. Prämien, Auszeichnungen, und öffentliche Delobungen: 3. Veranstaltungen von
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komparativen Versuchen; 4. Gutachten, Verwendungen und Vorschläge an die
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Regierung.

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Als Erforderniss zur fruchtbaren Anwendung dieser Mittel betrachtet sic:

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a) Die Erlangung einer vollständigen Kenntniss der bestehenden ökonomischen
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Verhältnisse Böhmens in ihrem ganzen Umfange und in allen ihren Beziehungen,
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insbesondere aller Hindernisse, welche der Verbreitung und Anwendung der, durch
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Erfahrung bewährten ökonomischen Grundsätze im Wege stehen.

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b) Die Auffindung der Mittel, diese Hindernisse zu entfernen.

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c) Eine stete und regelmässige Verbindung und Korrespondenz mit allen im
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Lande zerstreuten, für Belehrung empfänglichen oder für höhere Kultur Sinn ha-
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benden Landwirthen.

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d) In steter Hinsicht auf Klima und Lage des Vaterlandes. auf die indivi-
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duellen Bedürfnisse und auf die kommerziellen Verhàáltuisse dessclben, die Fort-
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schritte der Okonomie in allen Làndern zu beobachten, die Richtigkeit neuer Erfin-
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dungen durch Versuche zu prüfen. und wenn sic bewährt befunden wurden, ihre
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Kenntnisse auf das schnellste zu verbreiten.

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e) Zu diesem Kunde sich mit andern in- und ausländischen landwirthschaft-
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lichen Gesellschaften in steter Verbindung zu erhalten, und soviel die Umstände
[30]
es gestatten, das Interessanteste, was über einen Zwcix der Landwirthschaft oder eine
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ihrer Hilfswissenschaften im Drucke erscheint, anzuschaffen. und den Mitgliedern
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mitzutheilen.

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J) Von neu erfundenen. und als anwendbar und nützlich bewährten Maschinen,
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theils Modelle, theils Exemplare beizuschaffen. Endlich

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g) auf allmahlige Bildung geschickter und brauchbarer Forst- und Wirth-
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schaftsbeamten ihr Augenwerk zu richten.

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§ 4. Die Gesellschaft bestehet aus dem Protektor. welcher stets der jewci-
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lige Oberstburggrat von Bóhmen ist, einem Präses, einem Sekretär, den Ehren-,


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