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Z roku 1835, 2. led.—22. br. 635
bei jenen Fonds, wu der einjährige Samenbedarf noch nicht bedeckt ist, der Wiederankauf der
Kórner mit Ausschliessung des Ersatzpflichtigen Rechnunpsführers einzuleiten ist. Erreicht aber
bei dem Sturz des Getreids der Abgang nicht die gesetzlich als Maximum bestimmte Kasten-
Schwendung, ist solcher auch nur in dem wirklichen minderen Detrage nachzusehen, weil sich
der Rechnungsführer auf keine Art Kórner des Fonds zueignen darf.
Hiernach haben die Kreisimter sich genau zu benehmen, den gewäblten Ausschuss-
männern nach Massgabe dieser Weisung durch -die obrigkeitlicheu Amter eine ihre Pflichten
enthaltende genaue schriftliche Instrukzion einhindigen zu lassen, durch die Kreiskommissäre
bei Gelegenheit ihrer Bereisungen sich von der Befolgung des Angeordneten zu überzeugen,
und bei jenen Dominien und Städten, wo wider Erwartung diese Getreidhinterlegung noch
nicht eingeführt sein sollte, mit Ernst darauf zu dringen, so wie sich die Erbauung der noth-
wendigen Kontribuzionsgetreid-Schiittbiden besonders augelesen sein zu lassen.
Übrigens ist diese Gub. Verordnung als Anhang der Gub. Verordnung vom 18. No-
vember 1827 hinsichtlich der Verwaltung des Kontribuzionsgetreidfonds zur steten Übersicht
beizulegen, und simmtlichen Wirtschaftsimtern und Magistraten zur yenauen Befolgung hinaus-
zugeben. — Gub. Verordnung vom 2. Jänner 1835, G. Z. 57.824, an die Kreisämter.
Prov. Gesetzsammlung. XVII. Band von 1835, str. ? č. 2.
1125.
18835, 21. února: Listiny, jichž poddaný potřebuje od své vrchnosti ku přebý-
vání na jiném panství, jsou osvobozeny od kolku.
Die k. k. Hofkammer hat aus Anlass einer vorgekommenen Anfrage mit Dekrete vom
10. Februar 1835, H. Z. 5402, entschieden, dass die Duldungskonsense und Wohlverhaltungs-
zeugnisse, welche den Unterthanen zum Dehufe des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem an-
deren Dominium ausgestellt werden, stempelfrei zu behandeln sind. Welches in Folge Hof-
kazleidekrets vom 21. Februar 1835, H. Z. 4360, zur Wissenschaft und Darnachachtung allge-
mein kundgemacht wird. — Gub. Kundmachung vom 26. Mirz 1835 G. Z. 12.506.
Prov. Gesetzsamnlung, XVIL Band von 1835, str. 155 6. 86
1126.
1835, 22. března: Emfyteuti nemusejí. ale mohou se ácastniti kontribu-
čenských sypek; k těmto však nemají se připouštěti: panští držitelé půdy
(vrchnosti).
Se k. k. Majestät haben mit ah. Entschliessung vom 18. März I. J. zu befehlen ge-
ruhet, dass die emphiteutischen Grundbesitzer in Böhmen zu den, für die Rustikalbesitzer
bestehenden Kontribuzions-Getreidschüttungsanstalten nicht zwangsweise einzubeziehen Sein;
es sei jedoch auch dieser Klasse der Grundbesitzer freizustellen, an diesen Anstalten Theil
zu nehmen, wobei aber dafür zu sorgen ist, dass die Rechte der dermaligen Interessenten in
keiner Beziehung geschimálert oder beeintrüchtiget werden. Auf die Dominikal-Grundbesitzer
sind diese Anstalten weder in Beziehung auf ihr Dominikal-, noch auf das ihnen zustehende
Rustikal-Grundbesitztum auszudehnen. Wovon die k. Kreisämter in Folge Hotkanzleidekrets
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