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Z roku 1835, 2. led.—22. br. 635

[2]
bei jenen Fonds, wu der einjährige Samenbedarf noch nicht bedeckt ist, der Wiederankauf der
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Kórner mit Ausschliessung des Ersatzpflichtigen Rechnunpsführers einzuleiten ist. Erreicht aber
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bei dem Sturz des Getreids der Abgang nicht die gesetzlich als Maximum bestimmte Kasten-
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Schwendung, ist solcher auch nur in dem wirklichen minderen Detrage nachzusehen, weil sich
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der Rechnungsführer auf keine Art Kórner des Fonds zueignen darf.

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Hiernach haben die Kreisimter sich genau zu benehmen, den gewäblten Ausschuss-
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männern nach Massgabe dieser Weisung durch -die obrigkeitlicheu Amter eine ihre Pflichten
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enthaltende genaue schriftliche Instrukzion einhindigen zu lassen, durch die Kreiskommissäre
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bei Gelegenheit ihrer Bereisungen sich von der Befolgung des Angeordneten zu überzeugen,
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und bei jenen Dominien und Städten, wo wider Erwartung diese Getreidhinterlegung noch
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nicht eingeführt sein sollte, mit Ernst darauf zu dringen, so wie sich die Erbauung der noth-
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wendigen Kontribuzionsgetreid-Schiittbiden besonders augelesen sein zu lassen.

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Übrigens ist diese Gub. Verordnung als Anhang der Gub. Verordnung vom 18. No-
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vember 1827 hinsichtlich der Verwaltung des Kontribuzionsgetreidfonds zur steten Übersicht
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beizulegen, und simmtlichen Wirtschaftsimtern und Magistraten zur yenauen Befolgung hinaus-
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zugeben. Gub. Verordnung vom 2. Jänner 1835, G. Z. 57.824, an die Kreisämter.

[18]
Prov. Gesetzsammlung. XVII. Band von 1835, str. ? č. 2.

[19]
1125.
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18835, 21. února: Listiny, jichž poddaný potřebuje od své vrchnosti ku přebý-
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vání na jiném panství, jsou osvobozeny od kolku.

[22]
Die k. k. Hofkammer hat aus Anlass einer vorgekommenen Anfrage mit Dekrete vom
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10. Februar 1835, H. Z. 5402, entschieden, dass die Duldungskonsense und Wohlverhaltungs-
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zeugnisse, welche den Unterthanen zum Dehufe des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem an-
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deren Dominium ausgestellt werden, stempelfrei zu behandeln sind. Welches in Folge Hof-
[26]
kazleidekrets vom 21. Februar 1835, H. Z. 4360, zur Wissenschaft und Darnachachtung allge-
[27]
mein kundgemacht wird. Gub. Kundmachung vom 26. Mirz 1835 G. Z. 12.506.

[28]
Prov. Gesetzsamnlung, XVIL Band von 1835, str. 155 6. 86

[29]
1126.
[30]
1835, 22. března: Emfyteuti nemusejí. ale mohou se ácastniti kontribu-
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čenských sypek; k těmto však nemají se připouštěti: panští držitelé půdy
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(vrchnosti).

[33]
Se k. k. Majestät haben mit ah. Entschliessung vom 18. März I. J. zu befehlen ge-
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ruhet, dass die emphiteutischen Grundbesitzer in Böhmen zu den, für die Rustikalbesitzer
[35]
bestehenden Kontribuzions-Getreidschüttungsanstalten nicht zwangsweise einzubeziehen Sein;
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es sei jedoch auch dieser Klasse der Grundbesitzer freizustellen, an diesen Anstalten Theil
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zu nehmen, wobei aber dafür zu sorgen ist, dass die Rechte der dermaligen Interessenten in
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keiner Beziehung geschimálert oder beeintrüchtiget werden. Auf die Dominikal-Grundbesitzer
[39]
sind diese Anstalten weder in Beziehung auf ihr Dominikal-, noch auf das ihnen zustehende
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Rustikal-Grundbesitztum auszudehnen. Wovon die k. Kreisämter in Folge Hotkanzleidekrets

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