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Hoyerovský způsob raabisace 1783. 63

12° Zur Annahm der obrigkeitlichen Gründen ist jene Contributions-Classe die schicksamste, welche heunt schon cine mittelmässige Wirthschaft, wie auch das hierzu nothige Gesindel oder erwachsene Kinder, Zug- und Nutzvich, dann die zur Wirthschaft erforderliche Gebäude und Gerithschaften haben.

13° Es können zwar Dauernsóhne und Unterthanen, die bisanher mit gar keinen. Gründen versehen sind, an der obrigkeitlichen Grundvertheilung auch einen gemeinnützigen Antheil nehmen, da nemlich die ersten und: die letzteren das erfor- derliche Vermógen zu haben erweisen, und die zu ciner Wirtschaft olnentbehrliche Gebäude herzustellen, das hierzu näthige Vich und die Geräthschaften beizuschaffen, sich somit in Stand zu setzen, sowohl der Obrigkeit das ihrige zu geben, als sich mit ihren Familien chrlich nähren zu können. In diesem Fall müssen einem solchen Einsiedler *) nicht 10, 12 oder 15 Metzen, sondern soviel von obrigkeitlichen Gründen gegeben werden, als zur Erhaltung scines Hauses und zur sicheren Befriedigung seines Herrn erforderlich sind. Nebst deme muss einem solchen neuen Einsiedler,*) wenn er einmal zu Herstellung alles dessen sein Vermógen daran gewendet hat, das KErbeigenthum für ihme und seine ganze Nachkommenschaft eingestanden werden.

*) Rozuméj: Ansiedler.

14° Wenn wihrend deme, als die Unterthanen die obrigkeitlichen Gründe in Genuss haben, ein oder anderer Unterthan, der von keinem Unglück betroffen worden, die Zins oder Robot verweigern sollte, so verlieret derselbe bei der Zins- verweigerung die obrigkeitlichen Gründe; und der Richter hat solche wührend dieser Pachtjahre wegen*) den eigenen Zins entweder selbst anzunehmen, oder wieder an einen dritten, jedoch sicheren Zahler zu übergeben. Bei Verweigerung der Robot- gelder hingegen tritt ein soleher Unterthan wieder in seine nach dem Robotpatent

bestimmte Naturalschuldigkeit. *) Snad: gegen. 15° Laudemien *) bei Einführung der Robotreluition, wo sie heunt nicht schon sind, keine eingeführt werden. *) Pridej: sollen.

16° Bei jenen Hoerrschaften und Gütern, wo die obrigkeitlichen Breuhiiuser bisanhero mit der eigens verbauten Malzgerste entweder ganz oder zum Theil ver- sehen worden, müssen die Unterthanen, nach Mass der erhaltenen obrigkeitlichen Gründe, und gegen einen auf diese Pachtjahre mit beederseitiger Einverständnuss festgesetzten Preis, die erforderliche Malzgerste auch noch weiterhin entweder ganz oder zum Theil in guter Qualität und in áchter Maass in die obrigkeitlichen Malz- oder Breuhäuser einliefern. Wegen der Gerste höchstens bei Strich 15 kr. als Zuegab.

17° Da nun in Hiukunft auch nach vertheilten Maicrhofsgründen die Obrig- keit noch immer verschiedene Arbeiten, 7. B. Holzschlagen und Zufahren, Eishauen und Einfahren, Salz aus der Leeg. Stadt abholen, Fisch- und Wollverführen, ver- schiedene Baumaterialien beischaffen usw. zu bestreiten hat, folglichen hierzu noch


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